Meine Fälle: Schmerzensgeld für 1 Tag zu spät diagnostizierten Bruch

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Ein Fall aus dem Arzthaftungsrecht, welcher den Diagnosefehler als Unterart des Behandlungsfehlers behandelt und eine Hilfe zur Einordnung von Schmerzensgeldern bieten kann.


Meine Mandantin stürzte von ihrem Fahrrad und knickte mit ihrem Bein um. Als sie dies im Krankenhaus untersuchen ließ, wurde eine Oberschenkelfraktur von dem Behandler zunächst fehlerhaft verkannt. Der Arzt ließ den Oberschenkel zweimal röntgen und überwies die Mandantin -nachdem er die Röntgenbilder bewertete- daraufhin zu einem Neurologen.

Zu Hause konnte ein mit der Mandantin befreundeter Mediziner jedoch eine Fraktur auf dem Röntgenbild erkennen. Schon am nächsten Tag wurde in einem anderen Krankenhaus die Fraktur richtig diagnostiziert und operiert.

Hierzu wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt. Ein Sachverständiger des MDK kam schließlich zu dem Ergebnis, dass ein Diagnosefehler durch den ersten Arzt vorlag.


Definition Diagnosefehler:

Unter einem Diagnosefehler versteht man die Fehlinterpretation von Befunden (z.B. der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung oder der Geräte gestützten Untersuchungen). Unterlassene Befunderhebung bedeutet, dass der Arzt es versäumt hat, die gebotenen Untersuchungen durchzuführen.


Der Zeitraum der Genesung wurde, durch die mögliche und unterlassene frühere Operation, um einen Tag nach hinten verschoben. Dieser Umstand ist der fehlerhaften Diagnose des Arztes zuzurechnen und kann in einem Schmerzensgeld mitberücksichtigt werden.

Nach außergerichtlicher Darlegung des Sachverhalts und Bezifferung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200 €, zahlte der Haftpflichtversicherer des behandelnden Arztes den vollen Betrag sowie meine Kosten. Hier wurde der gesamte Zeitraum der Verzögerung in Bezug zu dem hypothetischen Verlauf bei ordnungsgemäßer Diagnose, Behandlung und Heilungsverlauf gesetzt. Durchgesetzt wurde außerdem auch der Haushaltsführungsschaden und die möglichen zukünftigen Beeinträchtigungen der Mandantin durch mögliche Komplikationen aufgrund der verspäteten Adressierung ihrer Verletzung.


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