Der "Anzeigenhauptmeister" - ist das Melden von Falschparkern überhaupt erlaubt?

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Der Fall Niklas Matthei: Zwischen Bürgerengagement und Amtsanmaßung

In einer kürzlich veröffentlichten Spiegel-Reportage wurde ein bemerkenswerter Fall von Bürgerengagement mit sich anschließenden, rechtlichen Fragen aufgezeigt: Niclas Matthei, auch bekannt als "Anzeigenhauptmeister". Matthei behauptet mit großem Stolz, innerhalb eines Jahres etwa 4000 Falschparker gemeldet und damit angeblich Einnahmen von rund 140.000 € generiert zu haben.

Das Auftreten von Niclas Matthei wirft jedoch eine Reihe von Fragen auf, die über das reine Engagement für die Einhaltung von Verkehrsregeln hinausgehen. Als Rechtsanwalt möchte ich einige dieser Aspekte genauer betrachten.

Datenschutz beim fotografieren fremder Fahrzeuge

Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens von Herrn Matthei. Das Fotografieren von Fahrzeugen und Personen am Straßenrand könnte potenziell Datenschutzbedenken aufwerfen. Insbesondere wenn diese Bilder in großem Umfang gesammelt und möglicherweise kommerziell genutzt werden.

Vorwurf der Amtsanmaßung als "Anzeigenhauptmeister"

Des Weiteren wird diskutiert, ob das Verhalten von Niclas Matthei den Tatbestand der Amtsanmaßung erfüllt:

§ 132 StGB Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Durch die Bezeichnung als "Anzeigenhauptmeister" könnte der Eindruck erweckt werden, er handele in offiziellem Auftrag. Doch bisher lässt sich tatsächlich nicht feststellen, dass er sich als Polizeibeamter ausgibt oder Befugnisse vortäuscht, die ihm nicht zustehen.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, Falschparker zu melden. Dies kann durchaus im öffentlichen Interesse liegen und zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Allerdings müssen dabei stets die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und mögliche Missbrauchsgefahren. Ein kommerzielles Interesse lässt sich jedoch nicht wirklich feststellen. Auch ein sonstiger Verdacht, dass die Daten nicht ordnungsgemäß allein für die Meldung bei den Behörden verwendet werden, ist nicht erkennbar.

Fazit

Es ist wichtig, neben den rechtlichen Aspekten auch die Persönlichkeit und Motivation von Niclas Matthei zu berücksichtigen. Offenbar hat er es sich zur Aufgabe gemacht, Falschparker zu melden. Diese Art von Engagement als Beitrag zur Einhaltung der Verkehrsregeln wird natürlich nicht von allen gerne gesehen und ist Teil seiner derzeitigen Popularität.

Bei allem Engagement sollte jedoch berücksichtigt werden, dass hierdurch Kapazitäten von Polizei und Ordnungsamt noch weitaus stärker belastet werden, als ohnehin bereits. Außerdem ist das im Strafverfahren maßgebliche "öffentliche Interesse" an einer Strafverfolgung zu berücksichtigen:

Im Strafprozess bedeutet das „öffentliche Interesse“ beziehungsweise das „besondere öffentliche Interesse“ das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung.

Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzen hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat.

Ob also die Ordnungsbehörden tatsächlich jede Anzeige verfolgen müssen und im Fall Matthei auch verfolgt haben, ist mithin fraglich.

Insgesamt bleibt der Fall Niclas Matthei ein interessantes Beispiel dafür, wie Bürgerengagement und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung scheinbar doch außeinander fallen können. Es wird sich zeigen, wie die zuständigen Behörden mit jedem angezeigten Verstoß umgehen und welche Schlussfolgerungen der "Anzeigenhauptmeister" aus der ihm nun gespiegelten tatsächlichen öffentlichen Meinung ziehen wird.

Rechtsanwalt Marco Schneider

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