Meisterprüfung nicht bestanden - was nun?

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Eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung ist nach wie vor oftmals grundlegende Voraussetzung dafür, sich in einem Handwerksberuf selbständig zu machen. In der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) sind insgesamt 53 Handwerke aufgeführt, die nur dann selbstständig als stehendes Gewerbe ausgeübt werden dürfen, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anerkannten vergleichbaren Qualifikation erfolgt ist. Der "Meisterbrief" ist also die Schlüsselqualifikation für die Selbständigkeit im Handwerk.

Zwar gibt es in der Handwerksordnung durchaus Ausnahmefälle, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief in einem eigenen Betrieb ausgeübt werden kann, die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen ist aber meist kein einfaches Unterfangen.  

Aufgrund der erheblichen finanziellen und zeitlichen Nachteile, die ein Nichtbestehen der Meisterprüfung mit sich bringt, ist die Nachricht über die nichtbestandene oder gar endgültig nicht bestandene Prüfung sehr schwerwiegend.

Es kann daher durchaus lohnenswert sein, das Prüfungsergebnis anzufechten.

Für die Durchführung der Meisterprüfung gelten eine Vielzahl spezieller Prüfungsregelungen, wie bspw. § 45-51 der Handwerksordnung, die Meisterprüfungsverfahrensverordnung, die jeweilige Meisterprüfungsordnung und die Allgemeine Meisterprüfungsordnung. Die hier festgelegten Regelungen zum Prüfungsverfahren und der Bewertung der Prüfung müssen von der Prüfungsbehörde und den Prüfern und Prüferinnen eingehalten werden.

Im Zuge einer Anfechtung können oftmals Verfahrens- und Bewertungsfehler aufgedeckt werden, die dann unter Umständen zu einer Neubewertung oder Wiederholung der entsprechenden Prüfung oder Teilen der Prüfung führen können.

Ein erster Schritt wäre hier, die Prüfungsunterlagen und -protokolle einzusehen, um die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung besser einschätzen zu können. 

Bitte achten Sie darauf, laufende Fristen nicht zu versäumen. In der Regel können Sie nur innerhalb eines Monats Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen bzw. Klage einreichen.

Rufen Sie mich gerne unter 0176-32010127 an oder schreiben Sie mir eine E-Mail unter info@klein-rechtsanwaeltin.de, dann können wir eine für Ihren Fall sinnvolle Vorgehensweise besprechen. Ich bin bundesweit tätig.


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