Absage für einen Kita-Platz - welche Rechte habe ich?

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Die gute Nachricht vorab: Jedes Kind hat ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung  gemäß § 24 SGB VIII grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Dieser Anspruch besteht auch unabhängig von dem tatsächlichen Angebot, da die Stadt bzw. die Gemeinde dafür zu sorgen hat, dass ausreichend Plätze zur Verfügung gestellt werden - dies hat das Bundesverwaltungsgericht so entschieden.

Sollte also ihr Kind trotz Antrag keinen Betreuungsplatz erhalten, können Sie einen Platz vor Gericht einklagen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Auch müssen Sie in der Regel die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Gericht nicht zahlen, da die Stadt bzw. die Gemeinde die Kosten übernehmen muss. 

Problematisch ist jedoch, dass es vielerorts an einer ausreichenden Anzahl an Betreuungsplätzen mangelt. Auch das Gericht kann keine Plätze herbeizaubern, so dass zwar ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz besteht, dieser aber eventuell von Seiten der Gemeinde/Stadt trotz gerichtlichen Beschlusses zunächst nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Hier bleibt dann noch der Weg der Vollstreckung gegenüber der Stadt/der Gemeinde. 

Grundsätzlich hat man aber natürlich ganz gute Aussichten, einen Betreuungsplatz zu erhalten, wenn man frühzeitig den Weg über ein gerichtliches Verfahren, i.d.R. ein Eilverfahren, welches innerhalb von wenigen Wochen entschieden wird, einschlägt.

Sollte es dann trotzdem nicht klappen mit einem (zumutbaren) Kita-Platz, ist die Stadt oder die Gemeinde unter bestimmten Bedingungen schadenersatzpflichtig, wenn sich die Eltern um einen private kostenpflichtige Einrichtung für ihr Kind bemühen. Die Mehrkosten werden dann von Seiten der Stadt oder der Gemeinde übernommen.

Auch ist es möglich, für Eltern, die zwar rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihr Kind beantragt haben, bei der Vergabe aber nicht berücksichtigt wurden und daher bspw. nicht arbeiten gehen konnten, den so entstandenden Schaden eines Verdienstausfalls rechtlich geltend zu machen.

Wenn Sie nach Antrag eines Betreuungsplatzes einen ablehnenden Bescheid der Stadt / der Gemeinde erhalten, achten Sie bitte darauf, dass ggf. Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs nicht verpasst werden.  

Rufen Sie mich gerne unter 0176-32010127 an oder schreiben Sie mir eine E-Mail unter info@klein-rechtsanwaeltin.de - wir können dann gemeinsam besprechen, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.



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