Meldedaten-Abgleich 2022 des Beitragsservice AZDB (früher GEZ) - was ist zu beachten?

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Grundsätzlich ist jeder Haushalt verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, es sei denn, für alle Personen des Haushalts liegt ein Ermässigungs- oder Befreiungstatbestand vor. Ebenso ist jeder Unternehmer und Selbständige verpflichtet, für seinen Betrieb einen Beitrag, gestaffelt nach der Zahl der Arbeitsplätze, gesondert zu zahlen, der bereits dann die bei Selbständigen beitragspflichtige Nutzung eines Betriebs-PKWs des Geschäftsinhabers mit abgilt. 

Neuer Melderegister-Datenabgleich seit Anfang November 2022 bis Dezember 2022

Alle 5 Jahre führt der AZDB einen neuen Melderegister-Datenabgleich  durch, um seinen Datenbestand zu aktualisieren, und noch nicht erfasste Beitragspflichtige zu ermitteln. Dies wird derzeit durchgeführt als automatisierte Abgleiche. 

Wie läuft der Abgleich ab?

Der AZDB (früher GEZ) gleicht die von den Meldeämtern gemeldeten Daten mit seinem eigenen Datenbeständen automatisiert ab auf entsprechend angemeldete Teilnehmer. Ist ein Haushalt/eine Person noch nicht beim AZDB mit einer Teilnehmernummer erfasst, gehen automatisch in Kürze Briefe vom AZDB an die nicht erfassten Haushalte heraus mit Fragebögen dazu. Der Vorgang der Erfassung und Beitragserhebung von noch nicht zahlenden Haushalten soll bis Juni 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden.  

Was mache ich, wenn ich einen Brief erhalte, und mich bisher noch nicht angemeldet hatte?

Falsch wäre es, den Brief mit der Abfrage der relevanten Eckdaten, zu ignorieren und gar wegzuwerfen. Der Abgleich- und Erfasssungsvorgang beim AZDB erledigt sich dadurch nicht, da dann eine automatisiserte Anmeldung vom AZDB erfolgt. 

Richtig ist, die Meldedaten, die dort angegeben sind, auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen, oder - sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben, z.B. wenn für den betreffenden Haushalt bereits eine andere Person angemeldet ist und zahlt, dies zu korrigieren in der Rückantwort und die entsprechenden Nachweise dem AZDB beizufügen; im Beispiel, dass bereits der Haushalt durch eine andere Person, z.B. den Ehegatten, angemeldet ist und längst bezahlt, dessen Teilnehmernummer mitzuteilen, damit der AZDB dies nachprüfen kann.  

Reagiert man indes nicht, und ignoriert die Datenerfassung, kann dies Nachteile haben. Denn zum einen führt der Beitragsservice dann eine automatische Anmeldung durch und erstellt eine Teilnehmernummer. Diese wiederum dann abzumelden, ist relativ aufwändig. Sollte man unter einen Befreiungstatbestand fallen, etwa bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung, Bafög oä, muss man selbst aktiv werden und eine förmliche Befreiung  für die Zukunft beantragen. Es ist mithin im eigenen Interesse, die Erfassungsbögen pünktlich zu beantworten. 

Zum anderen versendet der AZDB nach automatisierter Anmeldung Kontoauszüge sowie Beitragsbescheide für rückliegende nicht angemeldete Zeiträume.  Wird ein förmlicher Beitragsbescheid nicht beglichen, wird der Rückstand nebst Säumniszuschlägen nach einer Androhung der Vollziehung zügig zwangsweise vollstreckt - unabhängig davon, ob man Widerspruch eingelegt hat und Klage noch führen möchte; der Beitrag ist gesetzlich auch dann erst zu bezahlen. 

Neu erfasste Beitragspflichtige und Nachforderungen

Ist nun jemand rückliegend nach dem letzten Meldedaten-Abgleich 2018 in eine Wohnung eingezogen, und hat sich womöglich bis dato noch nicht angemeldet, so wird dies für die noch nicht verjährten Zeiträume nachverbeitragt. Die Festsetzungsverjährung ist 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres, so dass dies damit oftmals bis zu knapp 4 rückliegende Jahre erfassen kann. 

Keine Optionen

Keine Optionen sind die in der Beratungspraxis oft gelesenen Gedanken und "Argumente", wie etwa, eine Person des Haushalts habe kein Einkommen und auf jene solle der Haushalt mit Befreiungsantrag umgeschrieben werden, während die andere Person -  Partner, volljähriges Kind etc. -, Einkommen beziehe - dann ist der verdienende Wohngenosse beitragsverpflichtet. Ebenso ist es keine Option, der Beitragspflicht entgegen treten zu wollen mit in der Beratungspraxis ständig gehörten Argumenten, man habe keinen Fernseher/man schaue nicht, oder man wertschätze die Sendungen nicht, oder man finde die Beitragspflicht an  sich nicht richtig, oder man habe kein Empfangsgerät (also kein Handy, kein Tablet, keinen Laptop, keinen Rechner)  - all dies läuft ins Leere, da es eine allgemeine und nutzungsunabhängige Abgabe je Haushalt ist. Ebenso ist es keine Option mehr seit Jahren, was man leider wieder und wieder in Anfragen hört, man halte es für verfassungswidrig -  dies ist längst geklärt von den Gerichten.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus Kapazitätsgründen nicht alle Beratungsaufträge und Anfragen zu individuellen Fragen mit den Rundfunkanstalten/AZDB annehmen können, die uns regelmäßig hierzu erreichen. Auf eine Beratungsbitte zum konkreten Fall erhalten Sie von uns in dem Fall ein Beratungsangebot mit unserem Mandantenbogen zum Ausfüllen zugesendet sowie die Mitteilung, welche Beratungsgebühr im Einzelfall für die Bearbeitung anfällt, und welche Fallunterlagen wir für die rechtliche Einschätzung des Falles benötigen. Einzelfall-Beratungen zu diesem Rechts-Thema bieten wir grundsätzlich als kostengünstige Online-Beratungen an. 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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