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Meldepflicht: So melden Sie Ihre neue Wohnung korrekt an

  • 5 Minuten Lesezeit
Meldepflicht: So melden Sie Ihre neue Wohnung korrekt an

Die Meldepflicht in Deutschland schreibt vor, dass jeder, der eine neue Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden muss. Dies gilt auch bei Umzügen innerhalb einer Stadt oder Gemeinde sowie für den Bezug eines Zweitwohnsitzes. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung am alten Wohnort erforderlich. Bei Wegzug ins Ausland muss die Abmeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Zur Anmeldung benötigt man eine Wohnungsgeberbestätigung und ein Ausweisdokument. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Bußgeldern bis zu 1000 Euro, in Fällen von Scheinanmeldungen sogar bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ausnahmen von der Meldepflicht gelten unter anderem für kurzfristige Aufenthalte oder Personen in dienstlich bereitgestellten Unterkünften.

Was ist die Meldepflicht?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich in Deutschland innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der für den neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden. Diese Meldepflicht und das deutsche Meldewesen insgesamt sind im Bundes­melde­gesetz (BMG) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften geregelt. 

Meldepflicht bei Umzug

Anmeldung einer neuen Wohnung 

Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug am neuen Wohnort anmelden. Die zweiwöchige Frist für die Anmeldung beginnt an dem Tag, an dem Sie die Wohnung tatsächlich beziehen – unabhängig von dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn. Sie erhalten von der Behörde eine Meldebestätigung, die nachweist, dass die An- beziehungsweise Ummeldung erfolgt ist. 

Die Meldepflicht gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde. In diesem Fall spricht man von einer Ummeldung. Ein Zweitwohnsitz ist ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen anzumelden. 

Neugeborene müssen nur angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder in die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Ansonsten meldet das Standesamt das Neugeborene an, indem es das zuständige Einwohnermeldeamt über die Geburt informiert. Die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss derjenige vornehmen, in dessen Wohnung die minderjährigen Personen einziehen. 

Abmeldung bei Wegzug 

Ziehen Sie innerhalb von Deutschland um, müssen Sie sich nicht an Ihrem alten Wohnort abmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort informiert Ihre frühere Gemeinde über Ihren Umzug.  

Eine Abmeldung am alten Wohnort ist lediglich erforderlich, wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen, z. B. bei einem Wegzug ins Ausland. Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Auszug erfolgen, sie ist jedoch frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Die Abmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss derjenige vornehmen, aus dessen Wohnung die minderjährigen Personen ausziehen. 

Eine Abmeldung können Sie auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen. Die Abmeldebestätigung erhalten Sie danach per Post an Ihre neue Auslandsadresse zugeschickt. Melden Sie sich persönlich im Amt ab, wird Ihnen die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt. Die Abmeldung einer Zweitwohnung beziehungsweise Nebenwohnung können Sie entweder in der Behörde am Ort der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung vornehmen.

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Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt: Ablauf und erforderliche Unterlagen

Seit 2015 müssen Sie bei der Anmeldung einer Wohnung wieder eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Vermieter sind verpflichtet, ihren Mietern diese Bestätigung bei Einzug auszustellen, weshalb man auch von einer Vermieterbescheinigung spricht. Sie soll verhindern, dass Adressdaten missbraucht und Scheinanmeldungen durchgeführt werden. Bei einer Scheinanmeldung ist jemand unter einer Adresse gemeldet, an der er gar nicht wohnt – häufig zum Zweck von kriminellen Handlungen. 

Neben der Wohnungsgeberbestätigung benötigen Sie zur Anmeldung immer ein Ausweisdokument im Original wie einen Personalausweis oder Reisepass. Unter Umständen müssen Sie noch weitere Unterlagen – zum Beispiel ein Meldeformular, Ihre Eheurkunde oder die Geburtsurkunde Ihres Kindes – vorlegen. Als Nicht-EU-Bürger brauchen Sie für die Wohnsitzanmeldung zusätzlich eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels. Informieren Sie sich daher am besten vorher auf der Website der zuständigen Meldebehörde, welche Dokumente für Ihre persönliche Situation erforderlich sind. 

Die Anmeldung muss persönlich vor Ort erfolgen, da die elektronische Wohnsitzanmeldung derzeit nur in einigen Städten Schleswig-Holsteins und in Hamburg möglich ist. Das digitale Angebot soll jedoch bundesweit ausgebaut werden. Für eine Anmeldung und Abmeldung fallen keine Gebühren an. Dieser Vorgang ist kostenlos. 

Sind Sie Besitzer eines Fahrzeugs, müssen Sie bei einem Wohnsitzwechsel auch daran denken, die Angaben auf Ihrem Fahrzeugschein und gegebenenfalls Ihrem Fahrzeugbrief bei der Kfz-Zulassungsstelle ändern zu lassen. Für diesen Vorgang fällt eine geringe Gebühr an. Die Änderung des Fahrzeugbriefs entfällt jedoch, wenn Sie innerhalb derselben Stadt umziehen und sich Ihr Zulassungsbezirk nicht geändert hat.

Verstoß gegen die Meldepflicht

Wer sich nicht oder verspätet am neuen Wohnort anmeldet beziehungsweise an seinem alten Wohnort abmeldet, verstößt gegen die Meldepflicht. Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Obwohl das Bußgeld für eine unterlassene oder verspätete Meldung theoretisch bis zu 1000 Euro betragen kann, fällt das Bußgeld normalerweise deutlich geringer aus – wenn es überhaupt verhängt wird, da die Angestellten der Meldebehörde in der Regel aus Kulanz von einer Strafe absehen. 

Wer eine Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht vorschriftsmäßig oder verspätet ausstellt, dem droht ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Eine Strafe in gleicher Höhe kann im Übrigen verhängt werden, wenn Sie sich als Meldepflichtiger oder als Wohnungsgeber weigern, der Meldebehörde eine erforderliche Auskunft zu erteilen. 

Stellt jemand eine falsche Wohnungsgeberbestätigung aus, obwohl ein Bezug der Wohnung weder erfolgt noch beabsichtigt ist, kann für eine derartige Scheinanmeldung sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig werden.

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Ausnahmen von der Meldepflicht

Die Meldepflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da für bestimmte Personengruppen Ausnahmen bestehen. Eine Meldepflicht besteht nicht für 

  • Personen, die sonst im Ausland wohnen und die sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten (z. B. Touristen). 

  • den kurzfristigen Bezug einer Wohnung für bis zu sechs Monate, sofern Sie bereits eine Wohnung in Deutschland angemeldet haben. Ziehen Sie beispielsweise für ein Praktikum drei Monate von Nürnberg nach München, müssen Sie sich dort nicht anmelden, wenn Sie in Nürnberg gemeldet sind. 

  • deutsche Staatsbürger, die eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, z. B. im Rahmen von

    • Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.

    • Lehrgängen oder Fachstudien für Angehörige des öffentlichen Dienstes. 

    • Diensterfüllung als Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Bundes- beziehungsweise Landespolizist.

  • ausländische Diplomaten und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder. 

Warum gibt es die Meldepflicht?

Durch die Meldepflicht soll das in Deutschland geführte Melderegister stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Zum einen greifen Behörden bei vielen Verwaltungsvorgängen – etwa bei der Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses – auf die gespeicherten Meldedaten zurück.  

Zum anderen können sie auf Grundlage der Meldedaten beispielsweise Wahlen vorbereiten oder Schul- und Kitaplätze planen. Das Melderegister gibt außerdem Auskunft über die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die wiederum die Höhe der Finanzhilfen der Länder bestimmt. 

(THH) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Kalim

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