Miete: Endrenovierung trotz Vereinbarung nicht geschuldet

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Das Thema der Schönheitsreparaturen und/oder der Endrenovierung hat neben Fragen zur Reinigung der Wohnung bei Mietende und zu den Kosten für Kleinreparaturen eine hohe Bedeutung für Mieter und Vermieter und ist daher oft Gegenstand von Diskussionen und nicht selten auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das lässt sich vermeiden, wenn sich beide - Mieter und Vermieter - vorher informieren und dann wissen, was genau sie wirksam vereinbaren können. Denn selbst eine getroffene Vereinbarung kann, besonders als AGB-Klausel, unwirksam sein. 

Wie sieht es aus hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters, die Wohnung bei Mietende zu renovieren?

Bei Mietende muss der Mieter grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn er die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen hat. Das gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag die Verpflichtung zur Vornahme dieser Arbeiten vereinbart wurde, falls dem Mieter dafür kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Sogar die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter, die den Mieter zur Vornahme der Endrenovierung verpflichtet, kann mangels angemessenem Ausgleich unwirksam sein.

Auch hier lautet die Empfehlung, schon vor Abschluss des Mietvertrages Regelungen zu vereinbaren, die eine späteren Diskussion vermeiden können. Einen Vertrag ohne einen Anwalt abzuschließen, kann einen am Ende teuer zu stehen kommen.

Es gibt weitere, dazugehörige Fragen (bspw. die oben angesprochene Reinigung bei Mietende), die wir in einem nächsten Rechtstipp behandeln werden.


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