Mietflächenangabe im Mietvertrag

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Die Vereinbarung im Mietvertrag, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Liegt eine Abweichung nach unten (Wohnfläche ist geringer als im Mietvertrag angegeben) von mehr als 10 % vor, hat der Mieter einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der von ihm geschuldeten Zahlungen, die sich auf die Quadratmeter beziehen. 

Was soll ein Vermieter tun? Soll er besser keine Flächengröße im Mietvertrag aufnehmen? 

Die Fragen sind nicht eindeutig zu beantworten. Der Vermieter sollte sich dazu von einem im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen und dann mit diesem Wissen entscheiden, ob er im Mietvertrag eine Quadratmeterangabe machen möchte oder nicht. Beides hat Vor- und Nachteile, so dass es keine allgemeingültige Lösung gibt. Man muss hier bspw. auch an die Nebenkostenumlage denken. 

Für eine Mieterhöhung haben Angaben zur Wohnfläche im Mietvertrag keine Auswirkung. Ganz gleich, ob man keine Angabe macht oder eine von der tatsächlichen Größe abweichende Angabe. Der BGH hat entschieden, dass es dafür auf die tatsächliche Flächengröße ankommt ("Bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB ist dagegen die nach objektiven Kriterien ermittelte tatsächliche Wohnfläche der streitigen Wohnung maßgeblich. Etwaige abweichende Vereinbarungen der Parteien über die Wohnfläche bzw. deren Berechnung sind insoweit gem. § 558 VI BGB unwirksam.").

Was viele nicht wissen: Man kann Räume selbst dann als Wohnfläche vereinbaren, z. B. solche mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung, wenn sie nach der II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung nicht oder nicht vollständig zu berücksichtigen sind. 

Dieser Rechtstipp wurde verfasst von Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht, DH Rechtsanwälte, Am Marktplatz 15, 64521 Groß-Gerau. Tel. 06152/5108851. Email: hilbrecht@dh-rechtsanwaelte.de


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