Mieter hat Anspruch auf Schönheitsreparatur auch bei unrenoviert überlassener Wohnung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat am 8.7.2020 entschieden: Einem Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und können die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt werden. 

Der Mieter kann vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Er hat sich allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. 

Der Ausgangspunkt der Erhaltungspflicht des Vermieters ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter. Dies ist vorliegend der unrenovierte Zustand, in dem die Wohnung besichtigt und angemietet wurde.

Das aber führe nach BGH nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein ausgeschlossen sind. Vielmehr trifft den Vermieter in diesem Fall eine Instandhaltungspflicht. Das ist nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (vorliegender Fall 14 und 25 Jahre) naheliegt.

Jedoch ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht machbar, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll. Das liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien. Nach und Interessengerecht ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt.

Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Grundsätzlich würde das eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Tugba Balikci

Beiträge zum Thema