Mietspiegel: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

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Der Vermieter muss die ortsübliche Vergleichsmiete kennen, um den Mietzins zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, der Mieter benötigt Kenntnisse über die ortsübliche Vergleichsmiete, um das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters prüfen zu können.
In Dresden gilt bis zum 31.12.2020 der Dresdner Mietspiegel 2019, anhand dessen sich die ortsübliche Vergleichsmiete berechnen lässt. Weil ab 01.01.2021 in Dresden ein neuer Mietspiegel gelten soll, wurden in diesem Jahr ca. 17.000 per Zufall ausgewählte Mieter zur Ausstattung ihrer Wohnung befragt, um den neuen Mietspiegel zu erstellen. Mietspiegel dienen nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Transparenz des Wohnungsmarkts.

Entscheidend für die Berechnung ortsüblicher Mieten sind Art, Lage, Größe, Baujahr, Ausstattung und Modernisierungen der Wohnung. Zusätzlich werden wohnwertmindernde und wohnwerterhöhende Merkmale gegenübergestellt.

Grundsätzlich kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen, wenn der Mietzins seit 15 Monaten unverändert ist. Außerdem kann das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Der verlangte Mietzins darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und darf sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht mehr als fünfzehn vom Hundert erhöhen (sogenannte Kappungsgrenze).

Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Mieterhöhungsverlangens oder bei der Prüfung eines solchen, weil die Berechnungen der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie der Höhe einer möglichen Mieterhöhung auf Grundlage des Berechnungsschemas des Mietspiegels erfahrungsgemäß nicht problemlos durchzuführen sind.


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