Minijob nicht angegeben – Trennungsunterhalt verspielt

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Trennt sich ein Ehepaar, kann der finanziell schwächere Ehepartner vom wirtschaftlich stärkeren Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Allerdings gilt bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens das Prinzip der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB, d. h. jeder Ehepartner muss selbst für seinen Unterhalt sorgen, soweit er das nach seinen persönlichen Verhältnissen kann.

Trennungsunterhalt verlangt

Eine Frau verlangte von ihrem Ehemann nach der Trennung die Zahlung von Trennungsunterhalt in voller Höhe. Was sie allerdings verschwieg, war die Tatsache, dass sie einen Minijob angenommen hatte und dadurch bis zu 450 € verdiente. Selbst als das Amtsgericht nachfragte und sie darauf ansprach, wovon sie momentan ihren Lebensunterhalt bestreitet, erklärte sie wahrheitswidrig, dass Verwandte ihr Geld geliehen haben, sie dieses aber zurückzahlen muss.

Erst als der Mann herausgefunden hatte, dass die Frau einer Arbeit – wenn auch nur einer geringfügigen – nachgeht und dies mithilfe einer Zeugin beweisen konnte, korrigierte sie ihre Angaben zu ihren Einkünften.

Vor Gericht zählt die Wahrheit

Nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Erklärungen über Tatsachen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Diese prozessuale Wahrheitspflicht gilt gem. § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auch für die Verfahren in Familiensachen – also beispielsweise in Unterhaltsangelegenheiten wie hier.

Das bedeutet, dass derjenige, der Unterhalt fordert, die Wahrheit über seine finanzielle Situation sagen muss und nichts verschweigen darf, was seine Bedürftigkeit betrifft.

Lüge kostet kompletten Trennungsunterhalt

Die anfängliche Lüge der Frau führte schlussendlich dazu, dass sie ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt komplett verloren hat.

Dies begründeten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zum einen damit, dass die Frau vor Gericht zunächst nicht die Wahrheit gesagt hatte und zum anderen, weil das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten im besonderen Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht wird, die aber durch die Lüge der Frau verletzt worden sind.

Zahlung durch Mann wäre grob unbillig

Nach Meinung der Richter wäre es aufgrund der Lüge der Frau grob unbillig, wenn der Ehemann für Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden würde. Aus diesem Grund hat das OLG entschieden, dass die Frau überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gegen den Mann hat.

Diese Entscheidung ist für die Frau auch nicht unangemessen hart, denn sie hat die Möglichkeit, ihre Tätigkeit von einem Minijob in eine Teil- bzw. Vollzeittätigkeit auszudehnen und kann damit ihren Lebensunterhalt i. S. d. Prinzips der Eigenverantwortung selbst bestreiten.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.08.2017, Az.: 3 UF 92/17)


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