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Trennungsunterhalt: Die wichtigsten Infos zur Berechnung!

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Trennungsunterhalt: Die wichtigsten Infos zur Berechnung!

Was ist Trennungsunterhalt?

Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Form von Ehegattenunterhalt. Trotz des Getrenntlebens sind Eheleute weiterhin füreinander verantwortlich, gerade auch in finanzieller Hinsicht. Hat einer der getrennt lebenden Ehegatten kein oder nur ein geringes Einkommen, das nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht, hat dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Er ist zu unterscheiden vom nachehelichen Unterhalt. Während ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst nach Eintritt der rechtskräftigen Scheidung in Betracht kommt, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt während der Trennungszeit. Gesetzlich geregelt ist der Trennungsunterhalt in § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Hat einer der Ehegatten nach der Trennung kein eigenes Einkommen, hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Das Gleiche ist der Fall, wenn ein Ehegatte weniger verdient als der andere.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht immer dann, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Die Ehepartner leben getrennt.
  • Ein Ehepartner verdient weniger als der andere und kann nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen (= Bedürftigkeit).
  • Der andere verdient genug, um seinem Ehepartner Unterhalt zahlen zu können (= Leistungsfähigkeit).

 

Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt der Trennung kein eigenes Einkommen hat, ist verpflichtet, sich um eine Arbeit zu bemühen. Eine Ausnahme gibt es, wenn derjenige während der Ehe gar nicht gearbeitet hat, also Hausfrau oder Hausmann war. Dann muss diese Person während des ersten Trennungsjahrs nicht verpflichtend eine Arbeit aufnehmen.

Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich gilt: Trennungsunterhalt gibt es solange, wie die Trennungszeit dauert und die Voraussetzungen erfüllt sind. Frühestens kann der Trennungsunterhalt also ab dem Trennungsdatum verlangt werden; spätestens bis zum Datum der rechtskräftigen Scheidung.

Der Trennungsunterhalt kann nicht durch einen Ehevertrag oder eine andere Vereinbarung ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden. Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt jedoch früher enden:

  • Der Unterhaltsberechtigte verdient mittlerweile genügend Geld, um für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
  • Der Unterhaltsberechtigte ist arbeitslos, könnte aber arbeiten und dadurch genügend Geld für den eigenen Unterhalt verdienen.
  • Der Unterhaltsberechtigte lebt auf Dauer (seit mindestens einem Jahr) mit einem neuen Partner zusammen.
  • Verübt der Unterhaltsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen, verwirkt er seinen Anspruch.

 

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt, jedoch nicht der grundsätzliche Unterhaltsanspruch. Unter Umständen ist dann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt möglich.

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Beide Ehegatten haben Anspruch auf die Hälfte des verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens. Hat einer der Ehepartner jedoch gar kein eigenes Einkommen, erhält der arbeitende Ehegatte eine Art Erwerbstätigenbonus.

In der Regel wird der Trennungsunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die auch für die Berechnung des Kindesunterhalts hergenommen wird. Die Angaben zum Trennungsunterhalt finden sich auf der zweiten Seite der Düsseldorfer Tabelle unter dem Punkt B. Gemäß Düsseldorfer Tabelle beträgt der „Bonus“ für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1/7 des Einkommens. Der Unterhaltsberechtigte hat deshalb Anspruch auf 3/7 des verfügbaren Gesamteinkommens.

Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch nicht verbindlich. Daneben gibt es weitere Richtlinien, nach denen der Trennungsunterhalt berechnet werden kann und die je nach Bundesland variieren können. Bei der Berechnung nach den Süddeutschen Leitlinien fällt der Anspruch z. B. etwas höher aus – hier erhält der Unterhaltsberechtigte 45 Prozent statt 3/7 (etwa 42,9 Prozent).

Wichtig für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist außerdem der Selbstbehalt. Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 1200 Euro. Dem Unterhaltspflichtigen müssen also nach Abzug der Unterhaltszahlungen mindestens 1200 Euro bleiben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Unterhaltspflichtige möglicherweise weiteren Unterhalt zahlen muss, z. B. an Kinder.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Nettogehalt, das der Arbeitnehmer ausbezahlt bekommt. In der Regel ist das bereinigte Nettoeinkommen niedriger, da vom Nettogehalt bestimmte Posten abgezogen werden.

Ausschlaggebend für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das Einkommen beider Partner im Jahr vor der Trennung. Dazu gehören alle Einkommensarten, also z. B.:

  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Steuererstattungen

 

Anhand dieser jährlichen Gesamteinkünfte wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Anschließend werden Ausgaben abgezogen, z. B.:

  • berufsbedingte Aufwendungen (5 Prozent des Einkommens, aber maximal 150 Euro)
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (Kilometerpauschale)
  • Altersvorsorgekosten
  • Kosten für eine private Krankenversicherung
  • Unterhaltszahlungen für Kinder (diese haben Vorrang vor dem Trennungsunterhalt)
  • Wohnvorteil (gemäß § 1361b BGB, falls der Unterhaltsberechtigte in der Immobilie des Unterhaltspflichtigen wohnt)
Foto(s): ©AdobeStock

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