Minijob - Urlaub - Krankheit - Kündigung - Mindestlohn

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Regelmäßig erlebe ich in meiner arbeitsrechtlichen Praxis, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer der Auffassung sind, dass sich die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Minijob (kein Verdienst über ein monatliches Entgelt von 520,00 € bzw. ein jährliches Entgelt von 6.240,00 € hinaus) in einem arbeitsrechtlich freien Raum bewegt.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten. Sie haben daher grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die über die Grenzen des Minijobs hinaus ein monatliches/jährliches Entgelt verdienen.

Entgegen dem häufigen Irrglauben haben auch Minijobber daher einen Anspruch auf Gewährung von bezahltem Urlaub sowie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Fall einer bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Dementsprechend ist auch der Minijobber verpflichtet, seinen Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber zu planen und bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen.

Darüber hinaus hat auch der Minijobber einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen oder eines etwaigen tariflichen Mindestlohnes, wobei sich der gesetzliche Mindestlohn zurzeit (Stand: 01.10.2022) auf einen Betrag in Höhe von 12,00 € die Stunde beläuft.

Ebenso gehen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig fälschlicherweise davon aus, dass es für die Beendigung eines Minijobs keiner schriftlichen Kündigung des beidseits begründeten Arbeitsverhältnisses bedürfe.

Begehrt der Arbeitgeber die Beendigung des Minijobs, wird der Minijobber oft lediglich nur bei der Minijobzentrale abgemeldet; die Arbeitgeber gehen davon aus, dass mit dieser Abmeldung eine automatische Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat, was jedoch mitnichten der Fall ist.

Dieser „Irrglaube“ kann, je nach Einzelfall, dazu führen, dass auf den Arbeitgeber (z.B. im Rahmen des Annahmeverzugslohnanspruchs) nachträglich Zahlungsforderungen von Seiten des Arbeitnehmers, der sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender ordnungsgemäßer Beendigung dessen beruft, zukommen können.

Umgekehrt muss der Minijobber mit der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche seines Arbeitgebers rechnen, sollte der Minijobber das Arbeitsverhältnis ohne ordnungsgemäße Kündigung dessen beenden und infolge dessen der Arbeit unentschuldigt fernbleiben.


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