Neue Pflichten der Arbeitgeber*innen bei dem Abschluss von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022

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Bei dem Abschluss von Arbeitsverhältnissen waren Arbeitgeber*innen bisher schon nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen, vereinbart mit den Arbeitnemer*innen, schriftlich niederzulegen und diesen auszuhändigen.

Kamen die Arbeitgeber*innen dieser Pflicht nicht nach, so führte dies bisher nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in gerichtlichen Prozessen, in denen über die tatsächliche Vereinbarung über die wesentlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen gestritten wurde.

Aufgrund einer Reform des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 wurde das Nachweisgesetz nun dahingehend verschärft, dass Arbeitgeber*innen bei der Einstellung von neuen Mitarbeiter*innen nach dem 31.07.2022 verpflichtet sind, neben den bisher notwedendigen Angaben zu den arbeitvertraglichen Bedingungen weitere Angaben zu verschriftlichen und den Arbeitnehmer*innen auszuhändigen.

War es bisher nur erforderlich, die nachfolgenden areitsvertraglichen Bedingungen schriftlich niederzulegen

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • bei Befristung: Dauer der Befristung
  • Arbeitsort 
  • Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit 
  • Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschl. Zuschläge, Zulangen usw. 
  • Arbeitszeit 
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs 
  • Kündigungsfristen 
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

kommen diese Regelungspunkte ab dem 01.08.2022 hinzu:

  • bei Befristung: nicht nur die Dauer der Befristung, sondern auch die Benennung eines konkreten Enddatums
  • Hinweis auf Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes, falls gewünscht
  • Dauer der Probezeit
  • Vergütung von Überstunden sowie für alle Entgeltbestandteile deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Ruhepausen
  • bei Schichtarbeit: Angaben zum System, Rhythmus und zu Änderungsmöglichkeiten
  • bei Abrufarbeit: die genauen Angaben zur Arbeitszeit und zur weiteren Ausgestaltung
  • ein etwaiger Anspruch auf von den Arbeitgeber*innen bereitgestellte Fortbildungen
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers für den Fall des Bestehens einer betrielichen Altersvorsorge
  • das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren (Schriftformerfordernis der Kündigung, die Kündigungsfrist und ein Hinweis auf die Frist zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Für Neueinstellung ab dem 01.08.2022 sind die Nachweispflichten der Arbeitgeber*innen auch ohne vorherige Aufforderung der Arbeitnehmer*innen zu erfüllen. 

Hierbei reicht es grundsätzlich aus, wenn die Arbeitgeber*innen eine schriftliche Auflistung über die obigen wesentlichen Vertragsbedingungen erstellen, diese handschriftlich (!) unterzeichnen und im Original an die Arbeitnehmer*innen überreichen. Dabei müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer*innen bereits am ersten Tag der Beschäftigung vorliegen.

Ebenso müssen Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen, die im Laufe der Beschäftigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart weden, den Arbeitnehmer*innen spätestens an dem Tag, zu dem die Veränderung eintritt, schriftlich mitgeteilt werden. 

Für den Fall, dass die Arbeitgeber*innen ihrer Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nicht nachkommen, hat dies zwar keine Auswirkung auf die grundsätzliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages.

Allerdings verhalten sich die Arbeitgeber*innen nach der Reform des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 bei Nichteinhaltung der schirftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen erstmalig ordnungswidrig. Nach § 4 NachwG droht Arbeitgeber*innen, die den erforderlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht oder nicht richtig an die Arbeitnehmer*innen aushändigen eine Geldbuße von bis zu 2.000,00 €.

Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen nur dann durch die Arbeitgeber*innen schriftlich niedergelgt werden, wenn die Arbeitnehmer*innen die Arbeitgeber*innen hierzu auffordern.

Künftige Änderungen der Arbeitsbedingungen müssen jedoch auch bei bereits vor dem 01.08.2022 geschlossenen Arbeitsverhältnissen ohne Aufforderung der Arbeitnehmer*innen schriftlich durch die Arbeitgeber*innen nierdergelegt und an die Arbeitnehmer*innen ausgehändigt werden.

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu der Erfüllung der Anforderung des Nachweisgesetzes, bei der Erstellung der schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen und/oder der Erstellung oder Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge, ich unterstütze Sie gerne.

Nicola Reidt

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Gartenstraße 24, 53849 Mechernich

02443/9037201

 




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