Minijobber – Keine richtigen Arbeitnehmer*innen?

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BAG, Urt. v. 18.1.2023 - 5 AZR 108/22


Eine geringere Stundenvergütung, weniger Urlaubsanspruch und eine kürzere Kündigungsfrist als bei den „echten“ Mitarbeitenden sind für Minijober*innen doch ganz normal, oder?


Das Verfahren

Der Kläger war bei der Beklagten als sogenannter „nebenamtlicher“ Rettungsassistent beschäftigt. Im Gegensatz zu den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten durften Erstere anhand offener Stellen in den Dienstplänen ihre Wunschtermine für ihre Einsätze benennen, zu denen Sie – sofern möglich – eingeteilt wurden. Hierfür erhielten sie eine Stundenvergütung von € 12,00 brutto. € 5,00 weniger als die hauptamtlichen Rettungsassistenten.


Der Kläger verfolgte mit seiner Klage die Auszahlung der Vergütungsdifferenz für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021.


Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung!


Zwar sei es grundsätzlich möglich, Mitarbeitende unterschiedlich zu vergüten, hierfür müsse es jedoch einen triftigen Grund geben. Die höhere Planungssicherheit, auf die sich die Beklagte mit Blick auf die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten berief, genügte dem Gericht jedoch nicht.


Hinweise für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilbesprechung erfahren Sie, nach welchen Kriterien Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden unterscheiden können, damit eine unterschiedliche Vergütung gerechtfertigt ist. Außerdem erfahren Sie, mit welch einfachem Mittel die Beklagte den Großteil der Klageforderung hätte abwehren können.


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Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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