Mit dem Handy am Steuer im Rheinufer-Tunnel in Düsseldorf erwischt? Wir helfen!

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1.) Wo und wie finden die polizeilichen Überwachungen statt?

Durch den etwa zwei Kilometer langen Rheinufer-Tunnel der besagten Großstadt fahren täglich etwa 55.000 Fahrzeuge. Wieviele der zugehörigen Fahrzeug-Führer dabei verbotswidrig ein Mobil-Telefon benutzen, ist zwar nicht überliefert. Bekannt ist uns aus einer ganzen Reihe von geführten Mandaten aber, dass die Polizei regelmäßig an der Ausfahrt vom Tunnel in Fahrtrichtung Cecilienallee groß angelegte Überwachungs-Aktionen durchführt. Gezielt werden dann oftmals von einer Reihe polizeilicher Beobachtungs- und Anhalte-Beamter Verkehrsüberwachungen vorgenommen, in denen es vorrangig um etwaige Verstöße gegen das sogenannte Handheld-Verbot im Straßenverkehr geht.


2.) Was genau wird vorgeworfen?

Die Bußgeldbescheide des Ordnungsamts (Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf) treffen bei den Betroffenen meist schon wenige Wochen nach dem Tag der Anhaltung im Wege einer förmlichen Zustellung ein. In ihnen heißt es dann wie folgt:

„Ihnen wird vorgeworfen, am … um … Uhr in Düsseldorf, Rheinufertunnel / Fritz-Roeber-Str. als Führerin/Führer des … [Art des Fahrzeugs], … [Fabrikat und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs], folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie benutzten als Führer(in) des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise (Handy).

§ 23 Abs.1a, § 49 StVO; § 24 Abs.1, 3 Nr.5 StVG; 246.1 BKat

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von … EUR. […]

Dieser Bescheid wird mit 1 Punkt(en) im Fahreignungsregister eingetragen.“

Gerade der meist gefürchtete Punkte-Eintrag in Flensburg  führt auch dazu, dass unzählige Verkehrsteilnehmer sich den oftmals als unzutreffend angesehenen Vorwurf nicht gefallen lassen wollen.


3.) Was wird von betroffenen Mandanten entgegengehalten?

Immer wieder erzählen uns Mandanten, dass sie entweder überhaupt kein Mobiltelefon (und auch kein sonstiges der vom Tatbestand grundsätzlich erfassten elektronischen Geräte) benutzt haben. In solchen Fällen wäre eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch geboten.

Andere räumen zwar ein, ein Handy gehalten oder weggelegt zu haben, bestreiten aber, dabei irgendeine Funktion des Geräts genutzt haben. Eben dies muss aber nachgewiesen werden, um zu den beschriebenen Rechtsfolgen zu kommen. 

Daneben stellt sich stets die Frage, ob die Beobachtungs-Beamten der Polizei im Einzelfall vom Geländer aus überhaupt beweissichere Feststellungen treffen können, was vielfach von unseren Klienten angezweifelt wird. Dies kann insbesondere bei bestimmten Wetter-Lagen auch tatsächlich fragwürdig erscheinen. Gleiches gilt aber auch für zahlreiche Fahrzeug-Typen, heruntergeklappte Sonnenblenden etc..

Und schließlich darf eines nicht vergessen werden: Generell können gezielte Aktionen dazu führen, dass nicht unvoreingenommen beobachtet wird, sondern - oftmals unbewusst - nur vermeintliche Feststellungen protokolliert wurden, obwohl die berichteten Handlungen tatsächlich gar nicht mit dieser Gewissheit stattgefunden haben.


4.) Wie können wir helfen und was sollten Sie tun? 

Wir prüfen am jeweiligen Einzelfall die amtliche Akte und versuchen, mit den angesprochenen Aspekten sowie vielen weiteren Punkten Ansätze für eine Verteidigung zu finden, mit der die Geldbuße und vor allem der drohende Punkte-Eintrag verhindert werden können.

Hilfreich ist es dabei für uns stets, wenn wir von unseren Auftraggebern möglichst viele Detail-Informationen berichtet bekommen. Dabei geht es sowohl um die unmittelbare Vorgeschichte vor der Durchfahrt der "Kontroll-Stelle", die während dessen getätigten Handlungen mit Bezug auf ein Handy o.ä., aber auch den Ablauf das Anhalte-Verfahrens und etwaige dabei selbst getätigte Angaben oder Äußerungen der Polizei. 

Zu beachten ist noch Folgendes: Da nach unseren Erfahrungen sämtliche Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle angehalten werden, werden regelmäßig von der zuständigen Bußgeldstelle keine Anhörungsbögen mehr versendet, sondern unmittelbar die Bußgeldbescheide in den gelben Kuverts. Die gebotene Anhörung der Betroffenen erfolgt nämlich bereits mündlich vor Ort.

Wer sich gegen den Tatvorwurf zur Wehr setzen möchte, muss daher unverzüglich tätig werden, sobald er den Bußgeldbescheid erhält. Die nur zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt schließlich mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. 

Und wer in den Wochen nach der Anhaltung gar einen Auslands-Aufenthalt von mehr als etwa zehntägiger Dauer vorhat, der tut gut daran, einer vertrauten Person den Zugang zum eigenen Briefkasten zu ermöglichen und diese hinsichtlich des Umgangs mit dem gelben Kuvert näher zu instruieren.


Dr. Sven Hufnagel 
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Spezialist für Bußgeldsachen

Dr. jur. Sven Hufnagel hat umfangreiche Erfahrungen bei der Verteidigung nach (angeblichen) Handy-Verstößen am Steuer aufzuweisen spezialisiert. Er ist seit 2003 bundesweit an allen Behörden und Gerichten in Bußgeldsachen tätig. 

In der „FOCUS-Anwaltsliste“ wurde er seit 2015 bislang siebenmal durchgehend als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ benannt. Außerdem ist seine Kanzlei im STERN-Magazin zwischen 2020 und 2022 als eine der besten Kanzlei Deutschlands im Verkehrsrecht ausgezeichnet worden. 

Weitere Informationen: www.handyverbot.com und www.fahrverbot-rechtsanwalt.de - inklusive kostenlosem Vorab-Check.



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