Mit oder ohne Corona: Arbeitsrecht gilt auch im Home-Office!

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Nicht nur angesichts der aktuellen Corona-Pandemie gewinnt die Arbeit im Home-Office immer mehr an Bedeutung. In der Dynamik fortschreitender Digitalisierung steigt einerseits die Erwartungshaltung der Unternehmen an die Bereitschaft ihrer Mitarbeiter, auch jenseits fester Arbeitszeiten verfügbar zu sein. 

Andererseits entsteht eine Abkehr von der Arbeit „Nine to Five“ hin zu einem zeit- und ortsflexiblen Arbeitsverständnis auf Mitarbeiterseite. Dieser Trend hat durch die Corona-Pandemie einen vorzeitigen Höhepunkt erreicht.

Nunmehr stellen sich viele Beschäftigte die Frage, ob und wann sie von zuhause aus arbeiten können und dürfen. Arbeitgeber, die nunmehr zum ersten Mal mit den Herausforderungen des Home-Office konfrontiert sind, beschäftigen sich mit ihren Pflichten gegenüber den Beschäftigten. In diesem Rechtstipp geben wir Ihnen einen Überblick!

1. Wann muss ich im Home-Office arbeiten?

Dem Arbeitsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch, von zuhause aus arbeiten zu dürfen, fremd. Dementsprechend können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die Abordnung ins Home-Office, vorbehaltlich anderweitiger Optionen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen, grundsätzlich nicht verlangen. Spiegelbildlich hierzu kann Ihr Chef jedoch auch keine Arbeit im Home-Office anordnen. Immerhin steht die Privatwohnung unter besonderem Schutz der Verfassung.

Nichtsdestotrotz können Sie mit Ihrem Arbeitgeber diesbezüglich auch einvernehmliche Vereinbarungen treffen. In der aktuellen Situation des „social distancing“ und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Home-Office-Arbeit zu verständigen.

2. Welche Arbeitszeiten gelten im Home-Office und wie werden sie erfasst?

Am heimischen Arbeitsplatz kommt es zwangsläufig zur Überschneidung von betrieblichen Arbeitgeber- und privaten Arbeitnehmerinteressen. Denn zum einen unterliegt der häusliche Arbeitsplatz grundsätzlich den gleichen Regelungen wie der betriebliche. Zum anderen ist das Home-Office jedoch auch ein privater Ort, sodass Angestellte ein berechtigtes Interesse daran haben, den Einfluss des Arbeitgebers dort möglichst gering zu halten.

Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben gelten im Home-Office uneingeschränkt. Dementsprechend kann der Arbeitgeber auch den arbeitszeitlichen Rahmen grundsätzlich einseitig festlegen. Denn hierbei handelt es sich um einen typischen Aspekt des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Auf diesem Wege kann er sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Kernzeiten auch erreichbar ist. 

Darüber hinausgehende Freiheiten können den Beschäftigten – wie auch im Betrieb – durch gleitende Arbeitszeiten oder Vertrauensarbeitszeit eingeräumt werden.

Seit einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Erfassung der regulären Arbeitszeit und der Überstunden, muss der Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Zeiterfassung bereithalten (EuGH 14. 5. 2019 – C/5518). Wegen der praktischen Umsetzungsschwierigkeiten eines solchen Systems im Home-Office, haben sich digitale Stundenzettel und Arbeitszeittagebücher durchgesetzt. 

Als Arbeitnehmer sind Sie, je nach eingesetztem System, dazu verpflichtet, Ihre Einsatzzeiten einzutragen und dem Arbeitgeber weiterzuleiten.

3. Wer stellt die Arbeitsmittel?

Für die bedarfsgerechte Einrichtung des Home-Office ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dementsprechend trägt er grundsätzlich auch die damit verbundenen Kosten. 

In vielen Fällen wird aber eine grundlegende Büroeinrichtung beim Arbeitnehmer bereits vorhanden sein, sodass eine weitere Ausstattung des Home-Office mit Arbeitsmitteln nicht notwendig erscheint. Unabhängig von der Ausgangssituation sollten schon aus Haftungsgründen schriftliche Vereinbarungen über den Umgang mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräten getroffen werden.

4. Wer haftet für Schäden bei der Arbeit im Home-Office?

Kommt es im Zusammenhang mit der Arbeit im Home-Office doch einmal zu einem Schaden an Ausstattungsgegenständen Ihres Arbeitgebers, gelten prinzipiell die Grundsätze der begrenzten Arbeitnehmerhaftung

Während Mitarbeiter bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht für den Schaden einzustehen haben, werden sie bei mittlerer Fahrlässigkeit jedenfalls teilweise zur Kasse gebeten, wobei die Höhe der Haftungsquote stets von einer Einzelfallabwägung abhängt.

Erleiden Sie an Ihrem Home-Office-Arbeitsplatz einen Unfall, werden die Behandlungskosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen, sofern es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt, also ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit bestand. Der Versicherungsschutz gilt also grundsätzlich auch in den Privaträumlichkeiten des Arbeitnehmers.

5. Fazit und Zusammenfassung

Egal ob in Zeiten der Corona-Krise oder nicht, arbeitsrechtliche Aspekte der Tätigkeit im Home-Office gewinnen immer stärker an Bedeutung! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

Hinweis

Wir stehen Ihnen auch in der aktuellen Situation zur Verfügung. Die anwaltliche Beratung in rechtlichen Angelegenheiten ist ein elementarer Bestandteil unseres Rechtsstaats. Wir begreifen uns als moderne Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie dementsprechend auch in der aktuellen Krisensituation gerne auch telefonisch und per E-Mail.


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