Mitbestimmung und "alternative Betriebsräte"

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Derzeit wird wieder heftig über die Installation von „alternativen Betriebsräten“ diskutiert. Grund: Ein Berlin ansässiger Lieferdienst plant ein System alternativer Mitbestimmung zu errichten.

Auf diesen Versuch, echte Mitbestimmung im Betrieb zu umgehen, hatte ich bereits in einem Beitrag im Dezember 2018 in der „Arbeit im Betrieb“ hingewiesen. Was davon zu halten ist und wie Betriebsräte dagegen vorgehen können, möchte ich an dieser Stelle kurz skizzieren:

Was ist eine alternative Arbeitnehmervertretung? 

Alternative Arbeitnehmervertretungen beruhen nicht auf dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auf vertraglicher Vereinbarung. Häufig geht die Initiative vom Arbeitgeber aus, so dass die Vertreter im Rahmen ihres Weisungsrechts tätig werden.

Problematisch an den alternativen Arbeitnehmervertretungen ist, dass sich diese – wenn es beispielsweise um Kündigungen oder Betriebsänderungen geht – nicht wie ein ordentlicher Betriebsrat auf die Rechte aus dem BetrVG, sondern nur auf die vertraglich vereinbarten Rechte gegenüber dem Arbeitgeber stützen können. Das Schutzniveau der Arbeitnehmer ist also von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängig und diese wird meist nicht so gut ausgestaltet sein wie die Schutzvorschriften des BetrVG.

Unzulässigkeit vertraglicher Arbeitnehmervertretungen? 

Vertragliche Arbeitnehmervertretungen können zulässig sein, wenn es im Betrieb überhaupt keinen Betriebsrat gibt. Existiert hingegen ein Betriebsrat, sind vertragliche Vereinbarungen nur insoweit denkbar, als die Arbeitnehmervertretung Aufgaben wahrnimmt, die nicht in den Anwendungsbereich des BetrVG fallen. Nehmen vertragliche Arbeitnehmervertreter obgleich Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen, liegt ein Verstoß gegen das Vertretungsmonopol des Betriebsrats vor.

Verstoß gegen das Vertretungsmonopol des Betriebsrats 

Die Monopolstellung wird aus § 3 BetrVG abgeleitet und soll dem Betriebsrat ermöglichen, seiner Repräsentationsfunktion ungestört nachzugehen. Das erscheint sachgerecht, da das BetrVG in erster Linie dazu dient, den Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen durch einen Repräsentanten wahrnehmen zu lassen. In diesem Sinne bezeichnet das Bundesarbeitsgericht den Betriebsrat treffend als „die gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer schlechthin.“

Diese Zielsetzung wird aber durch die Schaffung von vertraglichen Arbeitnehmervertretungen, deren Mitbestimmungsbefugnisse sich mit denen des Betriebsrats überschneiden, konterkariert. Meist soll dadurch die Wahl eines echten Betriebsrates verhindert oder ein „Wahlkampf“ zwischen Betriebsrat und der alternativen Arbeitnehmervertretung provoziert werden. Dieses wäre mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand für den Betriebsrat verbunden, so dass die eigentliche Betriebsratsarbeit, nämlich die Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zu kurz kommen könnte. In einem solchen Fall ist den Betriebsräten zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um gegen eine Schwächung ihrer Mitbestimmungsrechte vorzugehen.


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