Miterbe bewohnt Nachlassimmobilie – geht das umsonst?

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Eine Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben erbte eine Immobilie.

Dort setzte sich einer der Erben fest und wollte für die Nutzung auch nichts bezahlen. Er argumentierte, dass er doch Miteigentümer sei. Daraufhin verklagten ihn die anderen Erben auf Zahlung eines angemessenen monatlichen Mietbetrages. Das OLG Rostock hat jetzt in letzter Instanz (Az.: 3 U 67/17) den Zahlungsanspruch bestätigt.

Die Sache stellte sich jedoch gar nicht so einfach dar.

Nach Feststellung des Gerichts hat jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft das Recht, Nachlassgegenstände, so auch eine Immobilie, entschädigungslos zu nutzen. Erst wenn die Erbengemeinschaft mehrheitlich einen Beschluss zur Verwaltung und Benutzung trifft, kann sich eine Zahlungspflicht ergeben. Die bloße Zahlungsaufforderung an den Miterben reicht hier nicht aus. Das Gericht folgerte aus verschiedenen Umständen, dass die Miterben doch „zumindest konkludent“ einen Beschluss zur Nachlassimmobilie gefasst haben, was auch nur mündlich geschehen kann. Wäre es nur bei einer Zahlungsaufforderung geblieben, hätte der besitzergreifende Erbe nicht bezahlen müssen.

Die Richter stellten fest:

Hat ein Miterbe allein oder mit anderen die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen (BGH, Urteil v. 19.09.2012, Az.: XII ZR 151/10, zit. n. juris, Rn. 15). Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen.

Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe noch nicht einmal gehört worden ist. Nach herrschender Meinung führt die Unterlassung der Anhörung eines Miterben nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses.


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