Mitverschulden eines Vorfahrtberechtigten bei Geschwindigkeitsüberschreitung vor Unfall

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit folgendem Unfallgeschehen zu befassen:

Ein Motorradfahrer befuhr eine vorfahrtberechtigte Straße unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von über 120 km/h.

Ein Pkw, welcher dem Motorradfahrer Vorfahrt zu gewähren hatte, kam aus einer untergeordneten Straße, übersah den Motorradfahrer, so dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem vorfahrtberechtigten Motorradfahrer mit Urteil vom 23.02.2016 – AZ: I-9 U 43/15 – lediglich 30 % der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche zu und brachte somit ein Mitverschulden von 70 % zu seinen Lasten in Ansatz.

Die Entscheidung begründete das Gericht dahingehend, dass sich beide Unfallbeteiligten verkehrswidrig verhalten hätten. Während der Motorradfahrer eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte, hätte es der wartepflichtige Fahrer des Pkws an der notwendigen Sorgfalt beim Beobachten des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße fehlen lassen.

Gleichwohl sah das Gericht ein deutlich höheres Verschulden zu Lasten des Motorradfahrers, welches sich aus der Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt.

Ein Sachverständiger hatte im gerichtlichen Verfahren festgestellt, dass, wäre der Motorradfahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, es zu einer Kollision der Fahrzeuge nicht gekommen wäre, da der Pkw den Kollisionsbereich bei Eintreffen des Motorrades bereits längst verlassen hätte.

Oliver Schomberg

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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