Gerichtliche Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung

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Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Dashcam-Aufzeichnungen in einem Zivilprozess verwertbar sind.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Die Parteien des Rechtsstreits waren in einen Unfall verwickelt. Der Kläger des Rechtsstreits befuhr eine Autobahn mit einem Pkw, hinter ihm fuhr der Beklagte mit einem Lkw. Der Lkw des Beklagten fuhr auf das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug auf. Im Fahrzeug des Beklagten befand sich eine Dashcam, mit der das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.

Der Kläger forderte im Zivilprozess Schadenersatz aus dem Unfallgeschehen und trug vor, dass er bereits geraume Zeit auf dem rechten Fahrstreifen vor dem Beklagten gefahren sei und verkehrsbedingt die Geschwindigkeit reduziert hätte. Der Beklagte trug vor, dass der Kläger kurze Zeit vor dem Unfallgeschehen den Lkw überholt und dann von der linken Spur der Autobahn über die mittlere auf die vom Lkw gehaltene rechte Spur gewechselt sei und dort bis fast zum Stillstand das Fahrzeug abgebremst hätte.

Das erstinstanzliche Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und hatte sich hierbei mit der Frage zu befassen, ob die Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw des Beklagten zu Beweiszwecken herangezogen werden konnte.

Dies geschah vor dem Hintergrund, als dass das Unfallgeschehen aufgrund widerstreitender Aussagen der Unfallbeteiligten und des Fehlens von neutralen Zeugen nicht weiter aufklärbar war.

Das erstinstanzliche Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aufzeichnung einsehen zu können, die die Unfallschilderung des Beklagten bestätigte.

Es hat die Entscheidung damit begründet, dass Dashcam-Aufzeichnungen dann verwertbar sind, wenn persönliche Daten eines Unfallbeteiligten allein in Bezug auf sein konkretes Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn in einem kurzen Zeitraum von weniger als einer Minute festgehalten werden, die betreffende Partei sowie unbeteiligte Dritte nicht als Personen erkannt werden können, der anderen Partei keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen und ohne Berücksichtigung der Aufzeichnung eine falsche Entscheidung getroffen würde, die der materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde.

Das erstinstanzliche Landgericht hatte nach Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt.

Dieses hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17 – die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Landgerichts aufrechterhalten und dem Kläger anempfohlen, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen, was geschehen ist.

Mit diesem Hinweisbeschluss hat das OLG Nürnberg die aktuelle rechtliche Situation bezüglich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zutreffend zusammengefasst. Die pauschale Behauptung des Klägers in den Verfahren, dass durch Verwertung der Aufzeichnung sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde, hat sich als unzutreffend herausgestellt.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Oliver Schomberg

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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