Möglichkeiten der Vermeidung von Bereitstellungszinsen bei Nichtabruf des Darlehens

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Bereitstellungszinsen können Kreditnehmer teuer zu stehen kommen. Zwischen 3 % und 4,5 % der Darlehenssumme müssen durchschnittlich je nach Vertrag pro Jahr bezahlt werden, wenn das Darlehen nicht oder nicht vollständig abgerufen wird. Bei einer Darlehenssumme von 100.000 € und 3 % Bereitstellungszinsen sind das immerhin 3.000 € jährlich. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Vermeidung von Bereitstellungszinsen auseinander.

1. Abruf des Darlehens

Der vollständige Abruf der Darlehenssumme verhindert das Entstehen der Bereitstellungszinsen. Das Problem in der Praxis ist jedoch, dass häufig der Abruf des Darlehens an bestimmte von der Bausparkasse oder Bank vertraglich festgelegten Voraussetzungen geknüpft ist. Insbesondere bei Bauträgerverträgen ist der Abruf des Darlehens an einzelne Bauabschnitte gekoppelt, sodass ohne die vertraglich fixierten Voraussetzungen ein vorzeitiger Abruf der Darlehenssumme nicht möglich ist oder von der Bausparkasse oder Bank abgelehnt wird.

2. Widerruf des Darlehensvertrages

Kreditnehmern, die über die Folgen ihres Widerrufsrechts unrichtig belehrt wurden, steht ein sogenanntes Widerrufsrecht zu. Auch Jahre nach Vertragsabschluss ist es somit grundsätzlich möglich, den Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Belehrung zu widerrufen und rückabzuwickeln. Der Vorteil hierbei ist, dass die Vertragsparteien so gestellt werden, als wäre der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden. Die Bausparkasse oder Bank muss die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückerstatten und verzinsen, da sie aufgrund eines wirksamen Widerrufs keinen Anspruch auf diese Leistung gehabt hat. Mit dem Zeitpunkt des Widerrufs erlischt somit auch der Anspruch auf Bereitstellungszinsen, sodass auch diese zurückzuerstatten und zu verzinsen sind.

3. Überprüfung der vertraglichen Klausel bezüglich der Bereitstellungszinsen

Bausparkassen und Banken verwenden zum Abschluss ihrer Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie auf eine Vielzahl von Fällen anwenden. Diese sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen je nach Art der vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte. Insbesondere eine Klausel, die den Kreditnehmer bei nicht Abruf des Darlehens dazu verpflichtet, sogenannte Bereitstellungszinsen zu zahlen, stellt eine sog. Schadenspauschale dar.

Soweit in Gerichtsentscheidungen, die vor den Finanzkrisen der ersten Jahre des 21. Jahrhunderts ergangen sind, konkrete Aussagen zur Angemessenheit von Schadenspauschalen getroffen worden sind, ist fraglich, inwieweit diese Aussagen heutzutage noch Gültigkeit besitzen. Für viele Branchen – und insbesondere für die Finanzbranche – haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Ursache hierfür ist neben den Finanzkrisen auch die zunehmende Globalisierung. Dementsprechend darf bezweifelt werden, dass Feststellungen zu Gewinnspannen und Kostenstrukturen aus den 80er- und 90er-Jahren nach wie vor aktuell sind. Da der branchentypische Durchschnittsschaden Maßstab für eine wirksame Pauschalierung ist, muss bei Heranziehung der Rechtsprechung zu Schadenspauschalen stets berücksichtigt werden, welchen Veränderungen die jeweils betroffene Branche zwischenzeitlich unterworfen war. Ältere Gerichtsentscheidungen können daher nur als Anhaltspunkte dafür dienen, in welchen Einzelfällen Schadenspauschalen als wirksam oder unwirksam eingestuft worden sind.

Betroffene sollten Kreditverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen

Kreditnehmer, die aufgrund des Nichtabrufs des Bauspardarlehens Bereitstellungszinsen bezahlen, sollten zunächst anwaltlich prüfen, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages und eine damit zusammenhängende Umschuldung in einen günstigeren Kredit möglich ist. Doch auch wenn ein Widerruf nicht mehr möglich sein sollte, empfiehlt es sich, die Vertragsbedingungen zu dem Bereitstellungszinsen von einem in diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn das Argument, die pauschale Erhebung von Bereitstellungszinsen diene als Ausgleich des durch den nicht Abruf des Darlehens entstandenen Schaden gerechtfertigt, dürften heutzutage weder hinsichtlich der Begründung noch der veranschlagten Zinshöhe überzeugen. Dies gilt umso mehr, als dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Bank diese den branchentypischen Durchschnittsschaden, der durch den nicht Abruf des Darlehens entstanden sein soll, beweisen muss.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt deutschlandweit betroffene Kreditnehmer im Rahmen des Widerrufs von Darlehensverträgen im Zusammenhang mit Bereitstellungszinsen. Gerne steht er auch ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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