MPU-Anordnung bei Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

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In dem vom VG Augsburg zu verhandelnden Fall fuhr die Klägerin nachts mit einer BAK von 1,77 Promille Fahrrad, weshalb sie gem. § 316 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Daraufhin wurde sie von der Behörde, der Beklagten, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. In der Folge erhielt die Klägerin einen Anhörungsbescheid hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa und Fahrzeuge gem.§ 4 Abs. 1 FeV) und nach Ablauf der Anhörungsfrist einen Untersagungsbescheid verbunden mit der Abgabepflicht der Mofa-Prüfbescheinigung, gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fev. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage vor dem VG Augsburg war im Ergebnis zwar zulässig, jedoch unbegründet und damit erfolglos.

§ 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV normiert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Da die Klägerin das Gutachten hier nicht einreichte, durfte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts zu Recht auf die Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen.

Diese Schlussfolgerung sei aber nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit ergäbe sich hier aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 3 Abs. 2 Fev., wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, was hier mit einer BAK von 1,77 Promille der Klägerin der Fall war.

Das Gericht wies zudem das Argument der Unverhältnismäßigkeit des behördlichen Handelns zurück. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei und nur Fahrrad fahre, schließe eine gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht aus. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin nicht zum ersten Mal mit einer BAK von über 1,6 Promille mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen den Straftatbestand des § 316 StGB verstoßen habe.

Es sei bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung eine Wiederholung dieses Verhaltens in der Zukunft, indem die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand mit Fahrrädern oder sogar anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fahren könnte, ernsthaft zu befürchten. Auch Ermessensfehler seitens der Behörde seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei daher im Ergebnis verhältnismäßig und damit rechtmäßig (VG Augsburg, Urteil vom 9.9.2019, Au 7 K 18.1240).

Eine Entscheidung, die Befremden auslöst. Es ist daher letztlich ratsam, sich baldmöglichst mit den Rahmenbedingungen und den Voraussetzungen für eine erfolgreiche MPU zu befassen, sobald man einen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erhält.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht



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