MPU nach Alkoholfahrt von unter 1,6 Promille

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In der Vergangenheit wurde die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – auch „Idiotentest“ genannt – in der Praxis erst ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille verhängt, § 13 S 1 2 c Fahrerlaubnisverordnung (FeV). In den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind die für die Fahrerlaubnis zuständigen Behörden in der Praxis dazu übergegangen, auch bei einer Alkoholisierung von 1,1 Promille bis 1,6 Promille die MPU anzuordnen; die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in diesen Bundesländern hat diese Praxis genehmigt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hatte aktuell den folgenden Fall zu entscheiden: Einer Autofahrerin war nach dem vormittäglichen Konsum von Melissengeist ein Kfz mit 1,28 Promille ohne Ausfallerscheinungen gefahren. Das Amtsgericht entzog die Fahrerlaubnis; die MPU-Anordnung im Verfahren zur Wiedererteilung des Führerscheins verweigerte die Autofahrerin.

Der VGH München hat nunmehr entgegen seiner früheren Rechtsprechung die Anordnung gebilligt und dies u. a. damit begründet, dass es auf der Höhe der Alkoholisierung der Verkehrsteilnahme allein nicht ankomme. An der Eignung des Autofahrers würden weiterhin Zweifel bestehen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Auch nach einer Information des Bayerischen Staatsministerium des Innern ist bei einer geringerer Alkoholisierung von 1,6 Promille die MPU nur dann anzuordnen, wenn im Einzelfall aus der strafrechtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte zutreten, die die Annahme einer Alkoholproblematik begründen (Urteil vom 17.11.15, AZ: 11 BV 14.2738).

Diese Auffassung vertrat auch des Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 18.11.2015: Ein Autofahrer verursachte mit seinem Pkw bei einer Alkoholisierung von 1,55 Promille nachmittags einen Bagatellschaden; es wurden nur geringe alkoholbedingte Auffälligkeiten festgestellt. Laut Urteil liegen bei Erreichen der 1,55 Promille und kaum wahrnehmbare Ausfallerscheinungen eine Alkoholproblematik eine Wiederholungsgefahr vor (Urteil vom 18.11.15, AZ: 14 K 4226/15).

Zusammenfassend bedeutet diese aktuelle Rechtsprechung eine nicht unwesentliche Verschärfung der Praxis hinsichtlich der Anordnung der MPU. Dringender denn je gilt der Grundsatz: „Alkohol und Autofahren sind strikt zu trennen“.


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