Muss der Arbeitgeber Urlaub auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers gewähren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach der bisher existierenden herrschenden Rechtsprechung musste der Arbeitnehmer von sich aus im Kalenderjahr seinen Jahresurlaub bei seinem Arbeitgeber rechtzeitig beantragen und einbringen. Hat er keinen Urlaubsantrag gestellt bzw. konnte er nicht nachweisen, dass er einen solchen Antrag beim Arbeitgeber eingereicht hat, ist sein Urlaubsanspruch am Ende des Jahres bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres verfallen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Vorlage vom 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12) hat dem europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers Urlaub bis zum Ende des Jahres oder spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres auch tatsächlich zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt hat oder nicht. Falls der EuGH diese Frage bejahen würde, hätte dies zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub entweder nachträglich gewähren müsste oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten müsste. 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers zu erfüllen. Der Arbeitnehmer hatte in diesem Fall unstreitig keinen Urlaubsantrag gestellt. Dies hatte zur Folge, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund des Zeitablaufs verfallen ist. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Schadensersatz in Form der Urlaubsabgeltung verpflichtet ist.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht seine Rechtsprechung geändert, jedoch entwickeln sich hier ernst zu nehmende Tendenzen. Bisher konnte der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung abwarten und hoffen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag vergisst bzw. aufgrund der Arbeitsbelastung sich nicht traut, einen solchen rechtzeitig zu stellen.

Ob dieses Abwarten des Arbeitgebers auch in Zukunft ohne Konsequenzen weiterhin möglich sein wird, bleibt abzuwarten. Jeder Arbeitnehmer sollte aber entschieden auf der Gewährung seines Urlaubes bestehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema