Muß der Umgangsberechtigte mitteilen, wo er sich mit dem Kind aufhalten will?

  • 2 Minuten Lesezeit

Haben sich getrenntlebende oder geschiedene Kindeseltern über den Umgangsumfang geeinigt, sind oft doch noch nicht alle Probleme geregelt.

Viele Mütter verlangen nämlich, dass ihnen der Vater, wenn er über das Wochenende mit dem Kind Umgang hat, Auskunft darüber erteilt, was er mit dem Kind unternehmen will. Die Mütter haben auch oft den Wunsch zu erfahren, wo sich der Vater mit dem Kind aufhalten wird.

Eine solche Auskunftserteilung ist jedoch gesetzlich nicht geschuldet. Denn der Umgangsberechtigte darf selbst entscheiden, was er oder sie mit dem Kind unternimmt. Er kann zuhause bleiben, Freunde oder Verwandte besuchen oder auch Ausflüge unternehmen. Selbstverständlich kann er auch mit dem Kind in der vereinbarten Umgangszeit in eine andere Stadt fahren, ohne den anderen Elternteil um Erlaubnis bitten zu müssen oder auch nur darüber zu informieren.

Der Gesetzgeber hatte dabei die Vorstellung, dass es dem Kindeswohl entspricht, also gut für das Kind ist, wenn es die Umgebung und die Lebenssituation des anderen Elternteils unverfälscht erlebt.

Eine Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Umgangsrechts kann nur dann (gerichtlich) erfolgen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Kindeseltern sollten aber gegenseitig bereit sein, wenn sie den Urlaub mit dem Kind im Ausland verbringen, dem anderen Elternteil die Urlaubsadresse mitzuteilen.

Was soll nun der Umgangsberechtigte machen, wenn es immer wieder über den Ort des Umgangs Streit mit dem anderen Elternteil gibt?

Zunächst sollten die Kindeseltern in einem ruhigen Gespräch versuchen diese Probleme selbst zu lösen. Vielleicht können so Mißverständnisse geklärt werden.

Ist dies nicht möglich, sollte die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

Kann auch auf diesem Weg keine gütliche Klärung erreicht werden, ist dem Umgangsberechtigten zu raten, sich an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden. Der Anwalt wird zunächst die Kindesmutter anschreiben und auf die eindeutige Rechtslage hinweisen. Ist auch durch ein außergerichtliches Schreiben keine Einigung zu erzielen, wird der Anwalt einen Antrag an das Familiengericht stellen. Sofern der Umgang gerichtlich geregelt ist, wird er das sog. Vermittlungsverfahren einleiten.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Brigitte Gebhardt, Fachanwältin für Familienrecht, Bremerhaven


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Brigitte Gebhardt

Beiträge zum Thema