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Muss eine verloren gegangene Klausur bewertet werden?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Laut einer heutigen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes haben 309.200 Studentinnen und Studenten im Jahr 2010 ein Erst-, Zweit- oder Masterstudium beendet. Davon haben 39 % der Hochschülerinnen und Hochschüler ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen. Umso ärgerlicher ist es für einen Studierenden, wenn er länger studieren muss, weil ein Korrektor seine Klausur verloren hat und sie deswegen nicht bewertet werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall erstellte ein Student eine Klausur, die noch vor ihrer Bewertung verloren ging. Er wurde daraufhin von der Universität informiert, dass die Klausur nicht mehr bewertet werden könne, der Hochschüler aber das Recht habe, die Klausur erneut zu schreiben. Der Studierende wollte aber, dass die verschwundene Klausur als „bestanden" bewertet wird und zog vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht (VerwG) Koblenz verneinte jegliche Ansprüche des Hochschülers. Immerhin soll ein Student mit einer Prüfung zeigen, was er gelernt hat und damit einen Nachweis seiner erworbenen beruflichen und fachlichen Qualifikationen erbringen. Da somit nur die tatsächlichen Leistungen des Prüflings benotet werden, kann eine fiktive Bewertung der - nicht vorliegenden - Klausur als „bestanden" nicht erfolgen. Das gilt auch dann, wenn der Student am Verschwinden der Klausur keine Schuld trägt.

(VerwG Koblenz, Urteil v. 26.04.2012, Az.: 7 K 619/12.KO, nicht rechtskräftig)

(VOI)

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