Muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich zu Beginn des neuen Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide?

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Wie so oft lautet die Antwort auch bei der Rückzahlungspflicht von Weihnachtsgeld: Es kommt darauf an.

Wichtig ist aber, dass ohne eine entsprechende vertragliche Regelung auch keine Rückzahlungspflicht besteht. Bei der Frage, ob Sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen oder nicht, hilft daher oft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder im Falle einer betrieblichen Übung in die Begleitumstände einer solchen.

Findet sich eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kommt es entscheidend darauf an, welchen Sinn und Zweck der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes verfolgt.

Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld z.B. die künftige Betriebstreue honorieren, kann er im Falle einer Kündigung das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückfordern.

Das BAG hat dieser Rückzahlungsmöglichkeit jedoch enge Grenzen gesetzt.

1. Beträgt das Weihnachtsgeld zwischen 100,00 € und einem Monatsgehalt, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung nur bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. verlangen.

2. Beträgt das Weihnachtsgeld zwischen einem und zwei Monatsgehältern, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung nur bei Ausscheiden bis zum 31.06. verlangen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld die Arbeitsleistung des Vorjahres zusätzlich honorieren will (Entgeltcharakter). In diesem Fall kann das Weihnachtsgeld nicht zurückgefordert werden und der Arbeitnehmer hat unter Umständen sogar Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld im Jahr des Ausscheidens.

ACHTUNG: Tarifverträge können eine entsprechende Rückzahlungsklausel enthalten, die für alle Tarifvertragsparteien verbindlich ist.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet sind, wenden Sie sich an mich!

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Foto(s): https://www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/fachwissen/weihnachtsgeld/7118

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