Muss ich meine Patientenverfügung wegen des Coronavirus anpassen? Wer setzt meine Rechte durch?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die  Erkrankung mit dem Coronavirus (Covid-19) führt evtl. dazu, dass eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich wird. Es kann im Rahmen dieser Behandlung dazu kommen, dass eine künstliche Beatmung mit einem Beatmungsschlauch durchgeführt werden muss. Im weiteren Verlauf kann es zum Einsatz einer künstlichen Lunge kommen. Für diese Behandlungen wird man sediert und muss künstlich ernährt werden.

Die Regelungen in einer Patientenverfügung betreffen üblicherweise genau diese Maßnahmen. Bei einer künstlichen Beatmung ist man ohne Bewusstsein. Wenn man nicht handlungs- oder einwilligungsfähig ist, kann die Entscheidung, welche lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet oder abgebrochen werden sollen, nur im Rahmen einer vorher niedergelegten Patientenverfügung und durch einen rechtlichen Vertreter (Vorsorgebevollmächtigten, gesetzlichen Betreuer) getroffen werden. Für diese Situation kann vorab in einer Patientenverfügung der eigene Wille dokumentiert werden.  In der konkreten Situation müssen die behandelnden Ärzte die Patientenverfügung prüfen und den Vorsorgebevollmächtigten über die weitere Vorgehensweise, die Therapieziele und die möglichen Behandlungsziele informieren. Dies erfordert Zeit und häufig auch ein persönliches Gespräch, das in der Situation der Corona-Pandemie mit vielen zu erwartenden Patienten vielleicht nicht möglich ist.

Insbesondere wenn im vorgerückten Alter schwerwiegende Vorerkrankungen vorliegen, möchten viele ältere Menschen nicht die Belastung einer intensivmedizinischen Behandlung mit einer künstlichen Beatmung über sich ergehen lassen. Um sich für diese Situation abzusichern und die Vorsorgebevollmächtigten zu unterstützen, besteht die Möglichkeit, eine kurze Zusatzerklärung zur Patientenverfügung im Hinblick auf die (Nicht-)Durchführung von Behandlungsmaßnahmen bei Covid-19 abzugeben.

Dies ermöglicht auch den Ärzten im Krankenhaus eine schnellere Entscheidung. Weitere Behandlungsmaßnahmen, die zur Bekämpfung der Erkrankung eingesetzt werden, können vorab gezielt abgelehnt werden.

Will man vermeiden, am Lebensende auf eine Intensivstation verlegt zu werden, sollte man dies vorher schriftlich erklären, um so ein Sterben in Ruhe zu Hause oder im Pflegeheim mit palliativer Begleitung zu ermöglichen.

Bei einer bestehenden Vorerkrankung empfiehlt es sich, sich durch den behandelnden Arzt zu den Auswirkungen von Covid-19 beraten zu lassen. Anschließend sollte man die Behandlungswünsche schriftlich festlegen.

Sinnvoll ist es, dass zunächst das Behandlungsziel benannt wird, für das man bereit ist, eine Beatmung zu akzeptieren. Darüber hinaus sollte man aber erklären, welche Folgen man nicht bereit ist zu tragen, wenn beispielsweise die Überlebenschancen nur gering sind oder eine Genesung nicht erreicht werden kann.

Es ist dringend zu raten, dass schon jetzt ein Gespräch mit den Angehörigen bzw. den eingesetzten Vorsorgebevollmächtigten geführt wird, in dem ganz klar erklärt werden sollte, welche Behandlungsmaßnahmen gewünscht werden und welche nicht gewünscht werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Barbara Hoofe

Beiträge zum Thema