Mutterschutz: Was gilt im Arbeitsverhältnis?

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Während einer Schwangerschaft und nach einer Geburt bestehen Ansprüche der Arbeitnehmerin und Pflichten des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.

Müssen werdende Mütter ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, wonach werdende Mütter ihre anstehende Schwangerschaft ihrem Arbeitgeber mitteilen müssen. § 15 Absatz 1 MuschG spricht nur davon, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber “ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen soll”. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, damit die schwangere Mitarbeiterin ihren besonderen Kündigungsschutz geltend machen kann und zur Geltendmachung eines Beschäftigungsverbots.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es für werdende Mütter?

  • 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen danach: Allgemeines Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG.

  • individuelle Beschäftigungsverbote nach § 13 und § 16 MuschG soweit ausdrücklich ärztlich angeordnet.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während eines Beschäftigungsverbots?

Während eines Beschäftigungsverbots wird der Erholungsurlaub nicht angerechnet. Der Erholungszweck von Urlaub kann während eines Beschäftigungsverbots nicht erfüllt werden.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, sobald er von der Schwangerschaft erfährt?

Zunächst muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde für staatlichen Arbeitsschutz unverzüglich über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen (§ 27 MuSchG). Im weiteren Verlauf ist eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 MuSchG durchzuführen. Diese ist mit der werdenden Mutter zu besprechen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden. Unter Umständen ist der Mitarbeiterin ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen oder der bisherige Arbeitsplatz muss umgestaltet werden.

Welche finanziellen Ansprüche gibt es für schwangere Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt?

  • Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG): Für Zeiten der Beschäftigungsverbote außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen (§ 3 Absatz 1, 2 MuSchG) wird Mutterschutzlohn gezahlt. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten 3 Monate (13 Wochen) vor Eintritt der Schwangerschaft.

  • Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG): Für die Zeiten der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung wird Mutterschaftsgeld bezahlt. Die Höhe des Mutterschaftsgeld unterscheidet sich danach, ob die Arbeitnehmerin gesetzlichen oder privat krankenversichert ist. Bei gesetzlichen Krankenversicherten beläuft sich das Mutterschaftsgeld auf den durchschnittlichen Nettolohn pro Kalendertag vor Beginn der Schutzfrist (maximal 13 Euro pro Tag). Das Mutterschaftsgeld in diesem Fall wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Bei Privatversicherten beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 210 Euro und wird auf Antrag der Arbeitnehmerin durch das Bundesversicherungsamt gezahlt.

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG): Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem tatsächlichen Nettoverdienst pro Kalendertag in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist können vom Arbeitgeber als Zuschuss verlangt werden. Auf den Zuschuss müssen keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden.

Kann der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet bekommen?

Ja, nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 AGG (Gesetz über Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für EFZ) sind diese Beiträge erstattungsfähig. Die Erstattung kann bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Weitere Fragen zum Thema Mutterschutz?

Weitere arbeitsrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Simon Bürgler.


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