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Mutterschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

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Mutterschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist Mutterschutz?

Den sogenannten Mutterschutz genießen berufstätige Schwangere und Frauen, die bereits entbunden haben oder sich in der Stillzeit befinden. Ziel des Mutterschutzes ist es, die Gesundheit und Gleichberechtigung von schwangeren oder stillenden Frauen zu schützen.

Das hierzu bestimmte Mutterschutzgesetz (MuschG) soll sicherstellen, dass

  • sich Mutter und Kind keinen gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz aussetzen,
  • das Einkommen während des Beschäftigungsverbots gesichert ist und
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird.

Im MuSchG zusammengefasst sind demnach die Regelungen zum Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt, zum Mutterschafts- und Elterngeld sowie zum besonderen Kündigungsschutz für Mütter.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Grundsätzlich gilt der Mutterschutz für alle schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, die entweder in Deutschland arbeiten oder für deren Arbeitsverhältnis deutsches Recht gilt. Dabei kommt es nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses an. In folgenden Arbeitsverhältnissen ist der Mutterschutz gegeben:

  • Vollzeitstelle
  • Teilzeitstelle
  • geringfügige Beschäftigung
  • berufliche Ausbildung
  • Praktikum
  • Schülerinnen und Studentinnen
  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Hausangestellte
  • Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft
  • in der Probezeit
  • befristetes Arbeitsverhältnis

Eine abschließende Aufzählung, für wen der Mutterschutz noch gilt, ist in § 1 Abs. 2 MuschG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV zu finden. Ausgenommen vom Mutterschutz sind z. B. Selbstständige, Hausfrauen oder Adoptivmütter.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz bzw. die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Innerhalb dieses Zeitraums stehen der Schwangeren verschiedene Regelungen zum Schutze der Gesundheit sowie der Gleichberechtigung zu. So z. B. folgende Bestimmungen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz:

Schutzfristen (§ 3 MuschG)Frauen dürfen sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Verbot der Mehrarbeit (§ 4 MuschG)Schwangere/Stillende dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Für unter 18-Jährige gelten 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche.
Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuschG)Schwangere/Stillende dürfen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Auf den ausdrücklichen Willen der Frau, einem ärztlichen Zeugnis und dem Ausschluss einer Gefährdung für Frau und Kind kann eine Ausnahme bis 22 Uhr gemacht werden (§ 28 MuschG).
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuschG)Schwangere/Stillende dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Frau dies ausdrücklich wünscht, eine Gefährdung für Frau und Kind ausgeschlossen ist und eine Ausnahme nach § 10 ArbZG besteht.
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuschG)Schwangere/Stillende müssen für Untersuchungen (die von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden) im Rahmen der Schwangerschaft freigestellt werden. Auch zum Stillen müssen Frauen freigestellt werden.

Außerdem gibt es Vorschriften zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Dieser zielt insbesondere darauf ab, dass der Arbeitgeber für einen sicheren Arbeitsplatz sorgen muss und die Schwangere bzw. Stillende keinen Gefahren aussetzen darf.

Ist eine Kündigung während der Schwangerschaft zulässig?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Müttern ist vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dafür muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft jedoch bereits bekannt sein oder ihm bis zu zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt werden. Für den Fall, dass die Schwangere zunächst nichts von ihrem Zustand weiß und daher die zweiwöchige Frist versäumt, kann sie die Mitteilung unverzüglich nachholen. Auch dann besteht der absolute Kündigungsschutz, vorausgesetzt die Schwangerschaft bestand bereits zu dem Zeitpunkt der Kündigung.

Trotzdem kann eine Kündigung in Ausnahmefällen zulässig sein. Liegen betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vor, die nachweisbar nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Ausnahmen können z. B. folgende Fälle darstellen, wenn diese nachweisbar sind:

  • Insolvenz
  • Dienstpflichtverletzungen der Schwangeren
  • Diebstähle
  • Bedrohung des Arbeitgebers

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Alle Frauen, die gesetzlich versichert sind, haben während der Schutzfrist des Mutterschutzes Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Innerhalb dieses Zeitraums wird aufgrund des Beschäftigungsverbots kein Entgelt an die Schwangere gezahlt. Damit die Frau in diesem Zeitraum nicht mittellos ist, wird gem. § 24i fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Mutterschaftsgeld gezahlt. Dieses beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Verdient die Frau normalerweise mehr als 13 Euro netto pro Tag, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Versicherte richten den Antrag direkt an die jeweilige Krankenkasse. Ein vorgefertigtes Formular finden Sie häufig auf der Website Ihrer Krankenkasse. Der Antrag muss schriftlich und per Post an die Krankenkasse geschickt werden. Zudem muss eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, den Sie vom Arzt oder einer Hebamme erhalten, beiliegen.

Die Krankenkasse setzt sich dann mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, um alle weiteren Formalitäten zu klären. Von der Krankenkasse erhalten Sie dann monatlich 13 € pro Kalendertag und vom Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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