Mutterschutz – Welche Rechte haben Mütter und werdende Mütter im Arbeitsrecht?

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Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, Frauen den bestmöglichen Schutz während der Schwangerschaft und den ersten Wochen nach der Geburt zu ermöglichen. Es werden die Rechte der Frauen gestärkt, damit sie ihren Beruf trotz Familienplanung weiter ausführen können und die Gesundheit von Mutter und Kind gewährleistet wird.

Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Version des Mutterschutzgesetzes, das den Müttern und den werdenden Müttern viel mehr Rechte und Sicherheit im Arbeitsrecht zuspricht. Das Recht wurde auf Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte ausgeweitet. Selbstständige hingegen sind nicht von dem Gesetz umfasst.

Insbesondere dürfen Schwangere von dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Diese Regelung hat Ausnahmen, die einer gesonderten Überprüfung bedürfen.

1) Während der Schwangerschaft

a) Informationspflicht?

Schwangere müssen ihren Arbeitgeber grundsätzlich über die Schwangerschaft informieren, damit dieser sich auch darauf vorbereiten kann und seine Pflichten gegenüber seiner Arbeitnehmerin erfüllen kann. Er kann einen ärztlichen Nachweis dafür verlangen, muss dann aber auch die Arztkosten tragen.

Es ist jedenfalls im Interesse der Arbeitnehmerin, ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft zu unterrichten, denn die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten erst ab Mitteilung über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung an den Arbeitgeber.

In einem Bewerbungsgespräch ist die potenzielle Arbeitnehmerin hingegen nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu offenbaren. Selbst bei einer direkten Frage darf sie die Unwahrheit sagen. Dies gilt auch bei einer befristeten Arbeitsstelle.

b) Beschäftigungsverbote

Während der Schwangerschaft kann ein allgemeines oder ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Ein allgemeines Beschäftigungsverbot gilt für jede werdende Mutter. So ist es verboten Schwangere schwer körperlich arbeiten oder solche Tätigkeiten ausführen zu lassen, in denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt werden (z. B. Staub, Gase, Dämpfe, Strahlung, Lärm etc.).

Das individuelle Beschäftigungsverbot gilt, wenn nach einem ärztlichen Attest das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind, wenn die werdende Mutter weiterbeschäftigt wird. Es kommt auf die individuelle Gesundheit der Mutter an und kann nicht pauschal für jede Schwangerschaft gelten. Der Arzt muss ein Beschäftigungsverbot aussprechen, damit die Schwangerschaft unter das Mutterschutzgesetz fällt und nicht als normale Krankschreibung behandelt wird, bei der nach 6 Wochen kein Anspruch mehr auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.

c) Nacht- bzw. Sonntagsarbeit

Liegt kein Beschäftigungsverbot vor, arbeitet die werdende Mutter bis 6 Wochen vor der Geburt weiter. Das absolute Verbot, dass sie nach 20 Uhr nicht mehr arbeiten darf, wurde geändert. Die Regelung sieht nun vor, dass die Schwangere arbeiten darf, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt und die zuständige Aufsichtsbehörde den entsprechenden Antrag nicht ablehnt. Auch während der Bearbeitung des Antrages darf die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt werden.

d) Kurz vor der Entbindung

Bis 6 Wochen vor der Geburt (ein ärztliches Attest, das den ungefähren Entbindungstermin berechnet, muss vorliegen) darf eine werdende Mutter nur mit ihrer Einwilligung und wenn das Wohl des Kindes und der Mutter nicht gefährdet ist, beschäftigt werden.

e) Sonstige Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen, wenn sie zu einer Vorsorgeuntersuchung gehen muss, sofern die Untersuchung auch nur während der Arbeitszeit möglich ist. Ein Verdienstausfall darf daraus nicht resultieren.

2) Was passiert nach der Geburt?

Nach der Geburt dürfen die Mütter 8 Wochen nicht arbeiten, es handelt sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt, selbst wenn die Mütter willens und in der Lage sind, ihrer Tätigkeit nachzukommen, dürfen sie dennoch nicht beschäftigt werden.

Bei einer Behinderung des Kindes oder Mehrlingsgeburten verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf bis zu 12 Wochen.

Ein Antrag auf eine Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen ist auch möglich, wenn erst nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird.

3) Wird das Gehalt fortgezahlt?

Während der Schutzfristen um die Entbindung wird ein sogenanntes Mutterschaftsgeld gewährt. Diese Leistungen erfolgen durch die Krankenkasse und dem Arbeitgeber und entsprechen dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft.

Gezahlt wird der Lohn von der Krankenkasse und überschreitet 13 € pro Tag nicht. Die Differenz zum durchschnittlichen Gehalt muss dann der Arbeitgeber tragen. Dieser wiederum hat in der Regel gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung von meist 80 % (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen).

Zum Lohn zählen auch Sachbezüge oder andere vermögenswirksame Leistungen. Das heißt, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin zum Beispiel den Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, so darf dieser ihr den Pkw nicht abnehmen, wenn sie schwanger ist, da es bei privater Nutzung zum Arbeitsentgelt gehört.

Der werdenden bzw. jungen Mutter steht auch der volle Urlaubsanspruch zu, denn eine Kürzung durch den Arbeitgeber aufgrund der Schutzfristen ist nicht zulässig.

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