Nachbarklage im Baurecht – Wie können Nachbarn gegen Baugenehmigungen vorgehen?

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Jeder Bauherr, der schon einmal eine Baugenehmigung beantragt hat, wird mit der Situation konfrontiert worden sein, die Nachbarn „unterschreiben“ lassen zu müssen. Ist die Unterschrift ausgeblieben, bedeutet dies meist, dass womöglich juristischer Ärger droht. Unterschreiben die Nachbarn, verzichten sie auf Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung, verweigern sie die Unterschrift, behalten sie sich die Geltendmachung ihrer Rechte vor.

Wer ist überhaupt Nachbar?

Wer Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist, lasst sich nicht pauschal beantworten. Letztlich muss man wie so oft sagen: es kommt drauf an. Nämlich auf die Art des Bauvorhabens. Nachbar ist jeder, der vom Bauvorhaben in seinen Rechten berührt sein könnte. Es kommt folglich auf den Umfang des Bauwerks und seine Nutzung an. Nachbarn einer Fabrik sind logischerweise eine größere Menge Anwohner in unmittelbarer Umgebung, als Nachbarn eines Einfamilienwohnhauses. Unmittelbar angrenzender Grundstücke sind in der Regel immer Nachbarn. Wird man von einem Bauvorhaben tangiert und nicht als Nachbar „gefragt“, so behält man seine Rechte über einen längeren Zeitraum. Bereits an dieser Stelle passieren die ersten Fehler.

Welche Rechtsbehelfe habe ich?

Nachbarn im baurechtlichen Sinne können die Unterschrift auf dem Bauantrag verweigern und sich damit die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe sichern. Je nach Bundesland sind dies Widerspruch (in der Regel innerhalb eines Monats einzulegen). In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, sodass direkt vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss (in der Regel beträgt auch hier die Frist einen Monat). Die Besonderheit im Baurecht besteht darin, dass trotz Widerspruch oder Klage das Bauvorhaben dadurch nicht „gestoppt“ wird, da die Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Möchte ein Nachbar folglich zusätzlich zum Widerspruch oder Klage das Bauvorhaben unterbinden, muss auch ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Über diesen Antrag wird in der Regel sehr schnell entschieden. Ob Antrag und/oder Klage Aussicht auf Erfolg haben, muss im Einzelfall entschieden werden. Dies hängt regelmäßig von den verletzten Rechten ab.

Auf welche Rechte kann ich mich berufen?

Die Nachbarklage ist eine besondere Klage und sollte nicht ohne Rechtskenntnisse erhoben werden. Nicht jede erdenkliche Rechtsverletzung führt nämlich zur Aufhebung der Baugenehmigung. Vielmehr muss man darlegen können, in sogenannten subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Es müssen folglich Rechte sein, die spezifisch die Nachbarn, konkret den jeweiligen Kläger schützen sollen. Klassische solche Rechte wären beispielsweise die Vorschriften zu Lärmschutz, Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot oder einzelne Festsetzungen im Bebauungsplan. Hier gilt ebenfalls: es kommt auf das Bauvorhaben, auf das bauplanungsrechtliche Gebiet (Bebauungsplangebiet, Innenbereich, Außenbereich) und den Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde an. Je nach Einzelfall müssen die entsprechenden Rechte herausgearbeitet werden. Kommt es zum Rechtsstreit, so ist dieser nicht gegen den Nachbarn zu richten, sondern gegen die Baugenehmigungsbehörde. Der Nachbar nimmt an der Verhandlung sodann als sog. „Beigeladener“ teil. Für die Vertretung in Nachbarklagen steht RA Galka gerne zur Verfügung. 



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