Nachlieferung statt Rücktritt vom Kaufvertrag beim Erwerb eines (mangelhaften) Neufahrzeuges

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Sie haben bei einem Händler ein Neufahrzeug erworben (auch Tageszulassung)? Das Fahrzeug ist mangelhaft und Nachbesserungsversuche schlugen fehl? Sie denken daran vom Kaufvertrag zurücktreten zu wollen? Die Rückabwicklung bedeutet, dass gezogene Nutzungen Zug um Zug zu erstatten sind, d.h. in der Regel gibt der Käufer das mangelhafte Fahrzeug dem Händler zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Da die Parteien aber so zu stellen sind, als wäre es überhaupt nicht zum Vertragsabschluss gekommen, müssen auch gezogene Nutzungen erstattet werden, namentlich die gefahrenen Kilometer.

Bei einer für den Fahrzeugtyp zu erwartenden Laufleistung von 200.000 Kilometer und bereits gefahrenen 20.000 Kilometer, kann die Nutzungsentschädigung beispielsweise 10.000,- € betragen.

Als Beispiel soll ein Fall aus der Praxis dienen:

Sie interessieren sich für ein Neufahrzeug, besuchen einen Händler, der Ihnen im Verkaufsraum eine Vielzahl von vergleichbaren Fahrzeugen zeigt, die sich nur in der Ausstattung unterscheiden. Als "Aktion" des Händlers gewährt er Ihnen auf diese Fahrzeuge einen realativ hohen Preisnachlass (Sondermodell/hohe Stückzahl oder Tageszulassung). Sie erwerben das Fahrzeug und nutzen es. Später stellt sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist heraus, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Sie lassen nachbessern, doch die Nachbesserungsversuche (mindestens zwei) sind nicht erfolgreich. Sie denken nunmehr daran, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Achtung! Oft kann es für Sie günstiger sein, anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten, dann die Nachlieferung eines Neufahrzeuges zu verlangen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Verbraucher sind und Sie das Fahrzeug günstig beim Händler erstanden haben und bereits einige Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt haben. Denn, im Falle des Rücktritts haben Sie dem Händler für die gefahrenen Kilometer Nutzungsentschädigung zu zahlen, nicht jedoch im Falle der Nachlieferung.

Warum ist das so?

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.04.2008 (C-404/06) entschieden, dass die Regelung im BGB, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Vernbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen zu verlangen, europäischem Recht entgegensteht. Der BGH lehnte sodann mit Urteil vom 26.11.2008  (VIII ZR 200/05) mit Hinweis auf das Urteil des EuGH eine vom Verkäufer geltend gemachte Nutzungsentschädigung ab.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber reagiert und den § 474 Abs. 2 BGB neu in das BGB eingefügt. Damit ist nun in sehr verbraucherfreundlicherweise sichergestellt, dass der Verbraucher im Falle der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gezogene Nutzungen oder Wertersatz nicht zu leisten hat.

Die Vorschrift gilt jedoch nur für den sogenannten Verbrausgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen ab.

Ich hoffe, Ihnen in diesem sehr konkreten Fall mit meinem Rat behilflich gewesen zu sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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