Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • 1 Minuten Lesezeit

Dass ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz tätig werden darf, also weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder für fremde Rechnung Geschäfte machen, ergibt sich aus § 60 HGB. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt nicht nur im kaufmännischen Bereich, sondern für alle Arbeitnehmer.

Die Regelung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sollte klar bestimmt sein. Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereits im Anstellungsvertrag vereinbart wurde, sollte eine klare Bestimmung über die Fortgeltung, Aufhebung oder Änderung des Wettbewerbsverbots im Aufhebungsvertrag getroffen werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Verzicht, Lösung oder Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.

Verzicht auf das Wettbewerbsverbot: Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 75a HGB durch schriftliche Erklärung einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. Dadurch entfällt für den Arbeitnehmer sofort die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen, allerdings hat der Arbeitgeber noch ein Jahr die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung.

Lösung des Wettbewerbsverbotes: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, das Wettbewerbsverbot unwirksam werden zu lassen, wenn sie berechtigt fristlos wegen vertragswidrigen Verhaltens des jeweils anderen Vertragspartners kündigen und die Lösung vom Wettbewerbsverbot binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklären, § 75 Abs. 1 HGB analog.

Aufhebung des Wettbewerbsverbotes: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden. Die Aufhebung führt zum Erlöschen aller gegenseitigen Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung. Ob der Arbeitnehmer eine solche Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vereinbart, muss er sich gut überlegen, er verzichtet nämlich durch die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf meistens erhebliche Ansprüche auf Karenzentschädigung. Wenn der Arbeitnehmer ohnehin nicht zum Wettbewerber des Arbeitgebers wechseln will, sollte er einer Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht zustimmen und sich so seine Karrenzentschädigungsansprüche erhalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten