Urlaub bei Teilzeitbeschäftigung

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Ist der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, so ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber dem Urlaubsanspruch Vollzeitbeschäftigter, wenn er an allen Werktagen der Woche tätig ist und dann nur verkürzt arbeitet. Der Urlaubsanspruch ist auf die tageweise Freistellung von Arbeitspflichten bezogen, deswegen hat der Teilzeitbeschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter. Lediglich das Urlaubsentgelt ist geringer, weil nur die durch die Freistellung ausgefallenen Arbeitsstunden zu vergüten sind.

Ist dagegen die Arbeitszeit nicht auf alle Tage der Woche verteilt, ist eine Umrechnung vorzunehmen, die nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie die Umrechnung von Werktagen auf Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche: Arbeitet also ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig an drei Tagen der Woche, steht ihm ein gesetzlicher Mindesturlaub von zwölf Urlaubstagen zu (24 x 3 : 6); bei einer 5-Tage-Woche und dreißig Urlaubstagen für Vollzeitbeschäftigte beträgt der Urlaubsanspruch dieses Teilzeitbeschäftigten achtzehn Tage (30 x 3 : 5).

Ist dagegen die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich sondern unregelmäßig verteilt, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung nicht möglich. In diesem Fall ist bei der Umrechnung auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird. Für die Umrechnung ist hierbei die Jahresarbeitszeit zu Grunde zu legen, wenn die Arbeitszeit im gesamten Jahr unregelmäßig verteilt wird. Bei der Errechnung der Jahresarbeitstage sind die auf zweiundfünfzig Wochen bezogenen Werte zu ermitteln.

Die Rechenformel zur Ermittlung der Urlaubsdauer unregelmäßiger Arbeitszeit lautet also: Gesetzliche oder tarifliche Urlaubsdauer geteilt durch die Jahreswerktage multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr zur Arbeit verpflichtet ist.


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