Namensrecht in Kolumbien

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Das kolumbianische Namensrecht war bis 2019 in Bezug auf die Wahl des Nachnamens, im Vergleich zum österreichischen, wenig flexibel. Kolumbianische Kinder, die in aufrechter Ehe geboren wurden oder bei denen die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erhielten ex lege den ersten Teil des Familiennamens des Vaters und den ersten Teil des Familiennamens der Mutter. Kinder, bei denen die Vaterschaft nicht anerkannt oder nicht festgestellt wurde, erhielten den Familiennamen der Mutter. Gesetzesgrundlage hierfür ist Gesetz 54 (1989) in Abänderung von Artikel 53 des Dekretes 1260 (1970) über den Erlass des Statuts des Zivilregisters.


Rechtlich führte das kolumbianische Verfassungsgericht im Jahre 1994 in seiner Entscheidung C-152 dazu aus, dass diese gesetzlich verpflichtende und von den Parteien nicht abänderbare Ordnung nicht gegen die Gleichheit der Geschlechter verstößt, sondern dem gesellschaftlichen Erfordernis dient, festzustellen, wer der Vater und wer die Mutter ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte den Antrag einer Klägerin, die Reihenfolge zu ändern, abgelehnt und darin keine Grundrechtsverletzung erkannt. Zwar könne der Gesetzgeber dies anders regeln, er habe sich aber aus gesellschaftspolitischen Gründen dagegen entschieden, so der Verfassungsgerichtshof. Die Ordnung sei unbedingt einzuhalten. Wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird, hat das Kind beide Nachnamen der Mutter zu führen.

Diese Sichtweise hat das Verfassungsgericht mittlerweile durch das Urteil in der Rechtssache C-519/19 aufgegeben und damit das Gesetz 54 aus dem Jahr 1989 für verfassungswidrig erklärt. Es wird nun stattdessen vorgesehen, dass Vater und Mutter einvernehmlich über die Reihenfolge der Nachnamen ihrer Kinder entscheiden können und dass im Falle des Scheiterns einer Einigung zwischen den Eltern die Entscheidung von der für die Eintragung in das Personenstandsregister zuständigen Behörde getroffen wird. In Anlehnung an die Entscheidung des Gerichtshofs wurde vor kurzem das Gesetz 2129 aus dem Jahr 2021 verabschiedet, das neue Regeln für die Festlegung der Reihenfolge der Nachnamen aufstellt und das Gesetz 54 aus dem Jahr 1989 aufhebt. Mit diesem Gesetz wird die diskriminierende Rechtslage gegenüber Frauen, die den Nachnamen des Vaters bevorzugen, abgeändert. Die im neuen Gesetz eingeführten Regelungen für die Festlegung der Reihenfolge der Familiennamen entsprechen also denen, die der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil angegeben hat. Nach dem neuen Gesetz müssen im Geburtsregister zwei Nachnamen eingetragen werden und die Reihenfolge dieser Nachnamen hat nichts mit den Rechten des eingetragenen Kindes oder seiner Eltern zu tun. Der Name ist also nicht nur ein Attribut der Persönlichkeit, sondern auch ein "Identifikationsverfahren". Personen, die nur mit einem Nachnamen eingetragen sind, können zu dem Zeitpunkt und nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Dekrets 999 aus dem Jahr 1988 einen zweiten Nachnamen zu ihrem Namen hinzufügen. Auf diese Weise kann die eingetragene Person selbst einmalig durch eine öffentliche Urkunde eine Änderung des Registers veranlassen, um ihren Namen zu ersetzen, zu berichtigen, zu korrigieren oder zu ergänzen und dadurch ihre persönliche Identität festzulegen.

Für den Fall, dass die Mutter des Kindes nur einen „eingliedrigen“ Familiennamen führt, sieht Gesetz 54 v. 1989 Abs. 1 in Abänderung von Artikel 53 des Dekretes 1260 v. 27.07.1970 über den Erlass des Statuts des Zivilregisters vor, dass das Kind seinem Familiennamen einen zweiten Namen hinzufügen kann. Das Verfahren hierfür wird in Artikel 94 des Dekretes 999 von 1988 beschrieben. Hierbei handelt es sich um die Bestimmungen zur Änderung der Geburtsurkunde vor dem Notar. Personen, die mit nur einem Familiennamen registriert wurden, können demnach im Änderungsverfahren beantragen, einen zweiten Familiennamen führen zu dürfen, um ihre Identität klar zum Ausdruck zu bringen.


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