Unternehmensgründung in Kolumbien - TEIL 2

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Fortsetzung von Teil 1: Unternehmensgründung in Kolumbien – Teil 1

Die relevantesten Rechtsformen

Die kolumbianische Aktiengesellschaft (S.A.)

Die kolumbianische Aktiengesellschaft (Sociedad Anonima) gleicht der österreichischen Aktiengesellschaft kaum. Die kolumbianische S.A. und die kolumbianische S.A.S. u.a. mit leichterer Gründungsform gegenüber der S.A., gleichen ihrer Struktur und Funktionsweise her eher der österreichischen GmbH. Die „Sociedad limitada“, oft fälschlicherweise (!) mit GmbH übersetzt, hat hingegen mehr Ähnlichkeiten mit der Kommanditgesellschaft und mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Sociedad Limitada ist eine Personengesellschaft, während S.A. und S.A.S. Kapitalgesellschaften sind! Die kolumbianische „Sociedad Anonima“ hat folgende Organe:


  • Hauptversammlung: in der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus und geben dem Direktorium Richtlinien zur Leitung der Geschäfte. Ebenso hat die Hauptversammlung Kontrollfunktionen, vergleichbar mit dem österreichischen Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, sie wählt das Direktorium gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, sie prüft die finanzielle Lage der Gesellschaft, beschließt die Gewinnausschüttung und ergreift sonstige Vorkehrungen, welche ihrem Beschluss nach zu treffen sind. Beschlüsse werden im Regelfall mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Direktorium (Junta Directiva) – Vergleichbar mit dem Board of Directors in den Vereinigten Staaten. Es übt klassische Geschäftsführungsfunktionen aus und hat Überwachungsfunktionen über den gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer). Es besteht aus 3 Mitgliedern und seine Befugnisse werden in der Satzung deklariert.
  • Geschäftsführer – auch genannt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person – er leitet zusammen mit dem Direktorium die Geschäfte und ist alleine vertretungsbefugt. Er wird durch das Direktorium ernannt. Er berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft Dritten gegenüber.
  • Auditor (externer Wirtschaftsprüfer), Funktionen wie im österreichischen Rechtssystem.


Merkmale der Aktiengesellschaft

  • Notariatsaktpflicht (wie GmbH) oder Gründung durch private Urkunde, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes 1014 von 2006 entspricht
  • Vertretung durch Bevollmächtigten bei Gründung (wie GmbH)
  • Mindestens 5 Gesellschafter bzw. Aktionäre
  • Grundkapital wird in Nennwertaktien zerlegt, Ausgabe der Aktien in auf Namen lautende Nennbetragsaktien
  • Kapitalerhöhung und Herabsetzung durch Satzungsänderung
  • Kein Mindestkapital
  • Aktionäre haften beschränkt mit ihrer Einlage für Gesellschaftsverbindlichkeiten
  • 4 zwingende Organe
  • Freie Aktienübertragung bis auf die Ausnahme von Bezugsrechten in der Satzung.


Die kleine Aktiengesellschaft (S.A.S)

Im Jahr 2008 wurde die heute in der Praxis am weitesten verbreitete Unternehmensform geschaffen: Die kleine Aktiengesellschaft (AG) S.A.S („Sociedad por Acciones Simplificada“). Eine SAS kann von einer Einzelperson (oder einem Unternehmen!) als alleiniger Gesellschafter gegründet werden. Neben einfacher Gründung, ist ein weiterer enormer Vorteil der SAS, die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Die SAS haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Lediglich für den Geschäftsführer gibt es Sonderregelungen bei der Haftung, zB aufgrund fahrlässiger Handlung. Die meisten ausländischen Unternehmer entscheiden sich vor diesem Hintergrund für die Gründung einer S.A.S, bei der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Kolumbien.


Merkmale der S.A.S:

  • Die Satzung unterliegt der Vertragsfreiheit, die Gründung durch einen Bevollmächtigten ist möglich
  • Lediglich ein Aktionär notwendig, mehrere Aktionäre möglich
  • Ausgabe der Aktien in auf Namen lautende Nennbetragsaktien
  • Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals durch Satzungsänderung
  • Kein Mindestgrundkapital erforderlich
  • Die Aktionäre haften bis zur Höhe ihrer Einlagen für Gesellschaftsverbindlichkeiten
  • Obligatorische Organe sind nur die Hauptversammlung und die gesetzlichen Vertreter, beide Organe können nur von einer Person bekleidet sein
  • Die Ausländerregelung der GmbH und der regulären AG sind auch auf die kleine AG anzuwenden
  • Gleich wie bei der großen AG ist einmal im Jahr die Hauptversammlung einzuberufen
  • Externer Auditor bei Überschreitung der Grenzwerte
  • 50% des Grundkapitals sind von den Aktionären bei der Gründung zu zeichnen, ein Drittel des gezeichneten Kapitals muss eingezahlt werden, der Rest innerhalb einer 2-Jahres-Frist.


Eigentumsvorbehalt

Rechtsquellen:

Handelsgesetzbuch, Artikel 952 - 964

Gesetz 1676 (2013)


Der Eigentumsvorbehalt ist in Artikel 952 des kolumbianischen Handelsgesetzbuches geregelt, demgemäß behält der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand, bis der Käufer den Kaufpreis zur Gänze bezahlt hat. Üblicherweise wird für die vollständige Bezahlung eine Frist vereinbart. Der Verkäufer überträgt sodann bis zur vollständigen Bezahlung nur den Besitz, nicht das Eigentum. Mit Begleichung des vollständigen Kaufpreises geht sodann das Eigentum vollständig an den Käufer über. Um den Eigentumsvorbehalt rechtsgültig vereinbaren zu können, sind in Kolumbien die folgenden Formvorschriften zwingend erforderlich:


  • Schriftlichkeit der Vereinbarung
  • Nennung des vollständigen Namens sowie Angabe des Personalausweises - oder der Passnummer (bzw. Steuernummer bei juristischen Personen) des Verkäufers und des Käufers, bei juristischen Personen ferner Angaben zum Geschäftsführer oder Vertretungsbevollmächtigten
  • Genaue Angabe der Höhe des Wertes des Kaufgegenstandes
  • Genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes
  • Genaue Bezeichnung der Obligationen, die durch den Verkauf sofort oder künftig erwachsen


Der Kaufvertrag samt Eigentumsvorbehalt ist zwar auch ohne Registrierung mit der Vertragsunterzeichnung rechtsgültig, wir raten Ihnen allerdings dringend, den Eigentumsvorbehalt zu registrieren. Der Eigentumsvorbehalt bei Immobilien und beweglichen Gütern wird unterschiedlich registriert. Eigentumsvorbehalte bei Immobilien sind in der „Oficina de Registro de Instrumentos Públicos“ zu registrieren, Eigentumsvorbehalte für bewegliche Güter hingegen sind bei „Confecamaras“ zu registrieren.


Öffentlich– Private Partnerschaften

Öffentlich-Private Partnerschaften, auch bezeichnet als PPP, als Abkürzung für Public Private Partnership oder APP als Abkürzung für Alianzas Publico- Privadas, sind ein Oberbegriff für Kooperationen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, um bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen. In Kolumbien trat am 10. Januar 2012 das Gesetz über die APPs in Kraft (Ley 1508 de 2012), mit dem der Gesetzgeber versucht, private Investoren insbesondere für öffentliche Infrastruktur- und Transportprojekte sowie für den Bau und den Betrieb von Gefängnissen, Schulen und Krankenhäuser zu finden. Die größte Neuerung des Gesetzes besteht darin, dass nun auch Private dem Staat ein Projekt vorschlagen können.


Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne jederzeit im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. 



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