Negative Bewertungen auf Google löschen!

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Bewertungsportale im Internet sind heutzutage unerlässlich und in nahezu allen Bereichen und Branchen nicht mehr wegzudenken. Google als größte Suchmaschine überhaupt nimmt hierbei eine entscheidende Monopolstellung ein. 

Innerhalb weniger Minuten ist es möglich, auf Google eine Rezension zu verfassen, die für jedermann sichtbar ist. Eine Negativbewertung verhindert es nicht nur, neue Kunden zu gewinnen, sondern begünstigt sogleich das Abwerben der Bestandskunden. Dabei können Negativbewertungen sogar langfristig Ihren Ruf schädigen und zu Umsatzeinbüßen führen.

Das Entfernen einer Negativbewertung in Eigenregie stellt sich zumeist als unlösbare Herausforderung dar. Da die Verfasser der Negativbewertungen zumeist unter einem Pseudonym angemeldet sind, gestaltet sich schon die erste Kontaktaufnahme zum eigentlichen Verfasser als nahezu unmöglich. 

Und auch mit einem umfassenden Gegenkommentar ist Ihnen nicht geholfen: Ihr Kommentar wird von den Google-Nutzern entweder gar nicht erst gelesen oder Sie machen sich durch einen Gegenkommentar letztlich selbst angreifbar.

Und auch eine Kontaktaufnahme mit Google kostet Sie viel Zeit! Nur durch das Ausfüllen des typischen „Rezension als unangemessen melden“ Formulars wird jedenfalls keine umgehende Abhilfe gewährleistet. Wenn überhaupt, erscheint hier zunächst eine automatische Antwort und bis zur Prüfung der beanstandeten Bewertung durch Google kann sehr viel Zeit verstreichen.

Doch wie können Sie eine Negativbewertung effektiv löschen?

Sie kontaktieren einen Fachanwalt!

Wenn Sie der Meinung sind, dass die erhaltene Negativbewertung unberechtigt ist, sollten Sie umgehend einen fachkundigen Anwalt kontaktieren. Durch Kontaktaufnahme zu einem Anwalt (vorzugsweise zu einem Fachanwalt für Medienrecht und/oder IT-Recht) kann effektiv der erste Schritt zur Löschung der beanstandeten Bewertung in die Wege geleitet werden. Auf anwaltliche Schreiben reagiert Google in der Regel schnell.

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Hamburg und Berlin hat sich u. a. im Bereich des IT-Rechts und des Medien- und Urheberrechts spezialisiert. Wir sind mit den rechtlichen Vorgehensweisen für eine Löschung der Negativbewertungen auf Internetplattformen vertraut und untersuchen genaustens Ihr Anliegen. 

In unseren Kompetenzbereich fällt insbesondere die Prüfung, ob die beanstandete Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zulässig ist oder nicht. Im Anschluss daran entwickeln wir für Sie eine gezielte Lösungs- und Argumentationsstrategie.

Wenn Sie sich mit einer gezielten Strategie gegen eine Negativbewertung zur Wehr setzen möchten, können Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch telefonisch kontaktieren oder uns Ihr Anliegen unter Angabe einer Rückrufnummer kurz per E-Mail schildern.


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