Negativzinsen und kein absehbares Ende

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Trotz der sich abzeichnenden rasanten Inflationsentwicklung ist mit einer Erhöhung des Leitzinses durch die Europäische Zentralbank sowie einer Abschaffung der Erhebung eines Negativzinses von den Geschäftsbanken zumindest kurzfristig nicht zu rechnen. Somit werden sich Privat- und Geschäftskunden in Deutschland weiterhin mit Forderungen ihrer Hausbanken, deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustimmen, die unter bestimmten Voraussetzungen derartige Negativzinsen als "Verwahrentgelt" an die Kontoinhaber weitergeben, auseinandersetzen müssen (eine derartige Zustimmung wurde aufgrund einer Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20 - erforderlich). Diverse Verbraucherschutzorganisationen laufen Sturm gegen derartige "Verwahrentgelte", haben jedoch bisher dagegen keinen durchschlagenden Erfolg erzielt; die Drohung der Banken mit einer Kündigung des Geschäftsverhältnisses bleibt ein Damoklesschwert sowohl gegenüber Geschäfts- als auch Privatkunden, die zur Erhaltung ihrer geschäftlichen, beruflichen und privaten Beziehungen auf geordnete finanzielle Verhältnisse und z.T. auch auf günstige Kreditkonditionen angewiesen sind und jegliche auch potentiell rufschädigende Vorkommnisse vermeiden müssen.
 
 Auch wenn es noch keine Wunderwaffe gegen die obigen Ansinnen gibt, so gibt es doch Mittel, sich zumindest kurzfristig Klarheit über den eigenen Status als Bankkunde zu verschaffen: Bevor eine derartige "Zustimmungserklärung" gegenüber der kontoführenden Bank abgegeben wird, sollten sich die betreffenden Bankkunden Kenntnis darüber verschaffen, inwieweit sie von den obigen Entgelten überhaupt betroffen sind: Oft werden von sogenannten "Altkunden" gar keine oder nur gestaffelt nach Mindest- oder Freibeträgen "Verwahrentgelte" erhoben, und, insbesondere auch wenn der Kunde mehrere Konten bei der betreffenden Bank unterhält, ist es nicht immer leicht, zu erkennen, ob und inwieweit man unter die Altkundenregelung fällt. Da eine sichere und definitive Information in diesem Fall von entscheidender Bedeutung ist, sollte sie als verbindliche Auskunft von der Bank vor der Zustimmung eingeholt werden.
 
 Gleiches gilt für den Status des Bankkunden als Verbraucher oder Nicht-Verbraucher: In einigen Fällen nehmen die Banken-AGBs  "Verbraucher" von Negativzinsen ganz aus, gewähren ihnen höhere Freibeträge oder beschränken das "Altkundenprivileg" auf sie. Meist ist jedoch der Verbraucherbegriff in den AGBs selbst nicht definiert und es ist noch nicht einmal ganz klar, ob nach Meinung der Bank die Verbrauchereigenschaft für jedes einzelne Konto individuell geprüft werden muss (so wie es eigentlich richtig wäre) oder nur für die Kundenbeziehung insgesamt. Daher sollte vor Abgabe der Zustimmung auch die Verbrauchereigenschaft bezogen auf sämtliche Konten bei der betreffenden Bank verbindlich abgefragt werden.
 
Erst nach Klärung des individuellen Status lassen sich Entscheidungen darüber treffen, ob und ggf. mit welchem Kontostand man welche Bankkonten bei der betreffenden Bank aufrecht erhalten möchte. 



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