neue Corona-Schutzverordnung in NRW

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überarbeitete Vorschriftentrias

Ab dem morgigen Tage (15.09.2021) gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. In diesem Zusammenhang wird auch die dazugehörige Betreuungsverordnung, sowie die Test- und Quarantäne-VO geändert. Das Infektionsgeschehen soll gemäß dem Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen nicht mehr alleine anhand der 7-Tage-Inzidenz bewertet werden, sondern fortan auch an anderen Leitindikatoren. Neben der neu zu betrachtenden 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird zudem auf die Auslastung der Intensivbetten geschaut.

neue Indikatoren

Die 7-Tage-Inzidenz setzt die Anzahl der neu-erkrankten Personen ins Verhältnis zur Einwohnerzahl und beschreibt damit, wie schnell sich die Krankheit innerhalb des 7 tägigen Intervalls ausbreitet.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beschreibt die Anzahl der erkrankten Personen, die zur stationären Behandlung ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Hier wird es zukünftig 2 Zahlenbasen geben. Basis 1 ist der Wert des RKI. Das RKI berechnet ihn anhand der Daten, die die Gesundheitsämter melden. Diese benötigen jedoch eine entsprechende Bearbeitung der Einzelfälle. Kommt es zu Rückstau, ist der Wert nicht aktuell. Aus diesem Grund gibt es noch einen weiteren Rechenwert, der die Tagesaktuell gemeldeten stationären Aufnahmen betrachtet und somit zwar nicht einzelfallbezogen, aber dafür aktuell ist.

Bei der Auslastung der Intensivbetten nutzt man die Datenbasis der DIVI. Hier werden die Anzahl der Intensivbetten (von Erwachsenen), die mit einer Covid-Erkrankung intensivmedizinische Kapazitäten in Anspruch nehmen ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtzahl der Intensivbetten. Je höher also dieser Wert ist, desto mehr wird das Gesundheitssystem allein durch die Pandemie ausgelastet.

Werte derzeit stabil

Wie die Landesregierung mitteilt, seien die zu betrachtenden Indikatoren stabil, sodass auf pauschale Grenzwerte für weitere Maßnahmen derzeit verzichtet wird.

Hier eine Übersicht der Änderungen:

- in Schulen ab 20.09. nicht mehr 2, sondern 3 Tests pro Woche für nicht immunisierte Personen, die an Präsenzunterricht teilnehmen (§ 3 Abs. 4  CoronaBetrVO);

- man kann sich mit qualifizierten Coronaschnelltests aus der Quarantäne freitesten (§ 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 16 / 17  CoronaTestQuarantäneVO);

- medizinische Einrichtungen und Hospize sollen die Tests in eigener Verantwortung durchführen (das ist alt), dabei sollen sie aber nicht nur die Corona-Testverordnung beachten, sondern - und das ist neu - auch die Empfehlungen des RKI zur nationalen Teststrategie, sowie die Corona-Schutzverordnung (§ 10 Abs. 1  CoronaTestQuarantäneVO);

- Wegfall der Beschränkungsaufhebungen bei Inzidenz < 35 für den Zugang zu besonderen Sammelunterkünften (§ 4 Abs. 2  CoronaSchVO).


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