Neue Möglichkeiten zum Widerruf von verbundenen Kreditverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Neue Möglichkeiten zum Widerruf von verbundenen Kreditverträgen

Am 9. September 2021 entschied der Europäischen Gerichtshofs auf dem Gebiet der Verbraucherdarlehensverträge über das Widerrufsrecht von Verbrauchern für verbundene Kreditverträge (ECLI:EU:C:2021:736). Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie ihren bereits vor Jahren abgeschlossenen verbundenen Kreditvertrag widerrufen können, wenn

dieser den Vorgaben, des EUGH nicht entspricht.

Dies sind Angaben zu den Folgen des Widerrufsrechts wie:

  • Verzugszinsen
  • Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung
  • Art des Vertrages

Bei den Ausführungen, deren Fehlen im Vertrag den Darlehensnehmer zum zeitlich unbefristeten Widerruf berechtigt, handelt es sich zuvorderst um die klare und prägnante Angabe, dass der Vertrag ein „verbundenen Kreditvertrag" und zeitlich befristet ist. Im Abschnitt der Verzugszinsen muss der bei Vertragsabschluss geltende Satz der Verzugszinsen in Form von einem konkreten Prozentsatz angegeben werden (z.B. 5 %). Dabei ist auch der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben. Dies gilt auch, wenn der Satz der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes berechnet wird; hier ist ebenfalls die Berechnungsmethode zu beschreiben. Diese Beschreibung muss für Durchschnittsverbraucher ohne Fachkenntnisse leicht verständlich sein und ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz selbst zu berechnen. Zudem ist die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes anzugeben. Ähnliches gilt für die Berechnungsmethode der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung). Diese Berechnungsmethode muss im Kreditvertrag konkret und so leicht nachvollziehbar beschrieben werden, dass der Verbraucher anhand ihrer die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen kann.

Diese Angaben sind nach europäischen Recht zwingend, Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48/EG. Ihr Fehlen hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, Art. 14 Abs. 1 lit. b der RL 2008/48/EG. Der Darlehensnehmer kann zeitlich unbegrenzt den Vertrag widerrufen und ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Die empfangenen Leistungen werden gegenseitig ausgetauscht: Der Verbraucher/Darlehensnehmer erhält die bereits gezahlten Darlehensraten mit Zinsen und ggf. die Anzahlung für das Fahrzeug zurück und gibt im Gegenzug das erworbene Fahrzeug an den Verkäufer zurück.

Die Darlehensgeberin (die „Autobank") kann dem Widerruf des Verbrauchers nicht entgegenhalten, indem sie sich auf die Einrede der Verwirkung („Es ist zu lange her") beruft oder Rechtsmissbrauch seitens des Verbrauchers geltend macht. Für Verbraucher bedeutet das Urteil des Europäischen Gerichtshof konkret: Fehlen in dem zur Finanzierung abgeschlossenen Kreditvertrag zwingende Angaben, kann der Kreditvertrag widerrufen werden. Den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gegen die jeweilige „Autobank" kann der Verbraucher notfalls gerichtlich durchsetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Schröder

Beiträge zum Thema