Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2022

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Am 25. Mai 2022 wurden die neuen Pfändungsfreigrenzen bekannt gegeben. Sie gelten seit dem 1.7.2022.

Danach erhöht sich der monatliche pfändungsfreie Grundfreibetrag für alleinstehende Personen von 1.252,64 € auf jetzt 1.330,16 € und damit monatlich um 77,52 €.

Für Schuldner mit Unterhaltspflichten Erhöhen sich die Freibeträge in einem noch größeren Maß.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurde bisher nur jedes zweite Jahr zum 1. Juli angehoben. Wegen Änderungen auch im Bereich des Pfändungsschutzkontos erfolgt nunmehr eine jährliche Anpassung (§ 850c Abs. 4 S. 2 ZPO).

Dort ist auch geregelt, dass sich die jeweilige Änderung an der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG richtet.

Im Internet, insbesondere bei Schuldnerberatungsstellen oder auch als PDF-Dokument zum download auf unserer Kanzleihomepage ( www.kanzlei-schneckener.de ) finden Sie die Tabellen, aus denen sie mithilfe ihres Nettoeinkommens und der Anzahl ihrer Unterhaltspflichten den jeweils monatlich pfändbaren Betrag ermitteln können.

Diese Ermittlungen bietet zumindest einen ersten Anhaltswert. Da häufig in den monatlichen Einkommensbeträgen unpfändbare Anteile enthalten sind, z.B. Spesen, Aufwandsentschädigung etc., kann der tatsächlich pfändbare Betrag jedoch auch von diesem ersten Wert abweichen. Insoweit sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht beraten lassen, sofern sie Zweifel an der richtigen Berechnung haben.


Fazit:

Die geänderten Pfändungsfreigrenzen werden bei den Lohnabrechnungen für Juli 2022 das erste Mal zur Anwendung kommen.

Als Betroffener sollten Sie somit diese Abrechnung besonders gründlich überprüfen/überprüfen lassen.

Selbst bei alleinstehenden Schuldnern ist die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrags von ca. 77,50 €/Monat ein relevanter Betrag, den man sich nicht wegnehmen lassen sollte.

Sofern Ihnen diese Information weitergeholfen hat, würden wir uns über eine positive Bewertung hier bei anwalt.de freuen.


Für sämtliche Fragen in dem Bereich des Insolvenzrechts/Arbeitsrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener zu Verfügung. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht verfügt er seit Jahren über die erforderliche Erfahrung zur Behandlung aller Probleme im Insolvenzrecht und Arbeitsrecht.

Sein besonderes Interesse gilt der Vertretung von Arbeitnehmern in Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeber.

Für eine Vereinbarung eines telefonischen Besprechungstermins steht Ihnen gerne unser Kanzleiteam unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 zur Verfügung. Gerne können Sie auch per Email über anwalt.de Kontakt oder www.kanzlei-schneckener.de aufnehmen. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns an.

Ihr Team der Kanzlei Schneckener

Rechtsanwalt Markus Schneckener

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Foto(s): Markus Schneckener


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