Neue Pflegegrade ab 2017 lösen Pflegstufen ab.

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Ob und wie Pflegebedürftigkeit vorliegt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung und der geltenden Rechtslage (§ 140 SGB XI). 

1. Fall: Pflegebedürftige, die ab 2017 erstmals den Antrag auf Pflegeleistung bei der Pflegekasse stellen:

Ab dem 01.01.2017 gelten die Regelungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die neuen Begutachtungsrichtlinien (BRi), die an den Pflegegrad anknüpfend. Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen. Dabei orientieren sich die Pflegegrade an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die Pflegekasse.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer Dienste bei Privatversicherten den Grad der Selbstständigkeit und empfehlen den Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte. Letztlich entscheidet die Pflegekasse über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.

2. Fall: Pflegebedürftige, die bereits eine anerkannte Pflegestufe haben:

Der bisherige Pflegebegriff des SGB XI ist somatisch ausgerichtet, auch wenn die Ansprüche insbesondere für demente Pflegebedürftige kontinuierlich ausgebaut wurden. So galten bis 31.12.2016 die Pflegestufen 1-3 und die alten Begutachtungsrichtlinien. Wer im Jahr 2016 bereits eine anerkannte körperliche Pflegebedürftigkeit und eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“) hatte, wird nicht erneut begutachtet. Entsprechend der folgenden Pflegegrade Tabelle wurden anerkannte Pflegestufen dann automatisch umgewandelt und der Pflegegrad bestimmt.

Ich weise daraufhin, dass die erteilte Information unverbindlich ist und sich die Rechtslage ändern kann. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ist stets notwendig.

Gerne berate ich Sie zur Frage Ihres (neuen) Pflegegrades.

Oliver Wicher

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht


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