Neue Regelungen für Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen - Digitale-Inhalte-Gesetz

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Hintergrund

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen beschlossen (BGBl. I S. 2123). Die Umsetzung des Unionsrechts (Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (RL (EU) 2019/770) bringt ab dem 1.1.2022 Neuerungen bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern über digitale Inhalte

Inhalte

Die Änderungen betreffen vor allem das BGB. Man kann hier von einem neuen Vertragstyp ausgehen, nämlich Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte. Der Gesetzgeber unterscheidet 2 Kategorien: 

1. der Verbraucher leistet einen Preis, und 

2. der Verbraucher stellt dem Unternehmer personenbezogene Daten bereit oder verpflichtet sich dazu (§ 312 Abs. 1). 

Als "Zahlung in Daten" gilt aber nicht bereits, dass der Unternehmer Daten des Verbrauchers notwendig verarbeiten muss (etwa Daten zwecks Vertragserfüllung oder steuerlicher Vorgaben erhebt). 

Der Kern des Gesetzes findet sich in Zukunft in den §§ 327 BGB ff. = Verbraucherverträge über digitale Produkte. Digitale Produkte sind danach digitale Inhalte und Dienstleistungen (Abs. 1) sowie personenbezogene Daten (Abs. 3) und körperliche Datenträger (Abs. 5). 

Erfasst sind z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs, DVDs, etc. Erfasst sind nicht sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen usw. (Abs. 6). 

Geht es um Verträge mit digitalen Elementen (Paketverträge), so gilt das neue Recht speziell dazu (§ 327a). 

§ 327b regelt dann die Fälligkeit und die Erfüllung der Bereitstellung digitaler Produkte. Hier fällt die sofortige gesetzliche Fälligkeit auf, die man per AGB unbedingt regeln sollte. § 327c regelt die Folgen des Verzugs (Vertragsbeendigung). Dieser tritt nach Fälligkeit und Leistungsaufforderung des Verbrauchers ein. Für den (Verzugs)schaden wird auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB verwiesen. Verwiesen wird auch auf das Rücktrittsrecht. Bei Paketverträgen kann sich diese Rechtsfolge auch auf den nicht digitalen Teil erstrecken (Abs. 7). § 327e erfasst zentral einen digitalen Mangelbegriff. Zudem finden sich in der Norm (Abs. 2 und 4) überraschend Legaldefinitionen etwa für die "Funktionalität" oder "Interoperabilität". Zentral ist die vereinbarte Beschaffenheit und Eignung (Abs. 2). Wesentlich für eine Mangelfreiheit sind aber auch Updates, Kundendienst und Handbücher. Speziell für Updates gilt § 327f. Danach sind Updates (etwa Downloads) während der Vertragslaufzeit bereitzustellen und der Verbraucher darüber zu informieren (Abs. 1). Erfolgt das nicht, liegt ein Mangel vor. § 327k stellt eine Vermutung für die Mangelhaftigkeit auf. Je nach Art der Bereitstellung des digitalen Produkts gilt die Vermutung der Mangelhaftigkeit für die bisherige Zeit dessen Bereitstellung (Abs. 2). Die Vermutung wird unter einer doppelten Bedingung entkräftet: die Informationspflicht des Unternehmers über Kompatibilitäten und die Mitwirkungshandlungen des Verbrauchers (Abs. 3 und 4). §§ 327l bis 327n regeln dann "kaufrechtliche" Mängelansprüche (Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Schadensersatz, Minderung). § 327q Abs. 2 enthält eine Schnittstelle zum Datenschutz: widerruft der Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung, so hat der Unternehmer u. U. ein Sonderkündigungsrecht. 

Gem. § 327s sind diese Inhalte zwingendes Recht. Ergeben sich Mängel bei der Breitstellung fremder digitaler Produkten, so kann der Unternehmer Rückgriff beim Lieferanten nehmen, § 327u. Diese Regelungen gehen denen aus dem Lieferkettengesetz (§§ 445a und b BGB) vor. Gleiches gilt bei Mängeln für einen Verbrauchsgüterkauf über körperliche Datenträger (§ 475a Abs. 1). Dies gilt schließlich auch bei einer kostenlosen Überlassung (Schenkung) digitaler Proukte, sofern der Verbraucher dem Unternehmer im Gegenzug personenbezogene Daten bereitstellt (§ 516a Abs. 1). Ähnliche Regelungen finden sich dann über die Miete (§ 578b) und die Herstellung (§ 650 Abs. 2 bis 4) digitaler Produkte. Hier geht das Mangelrecht des neuen Gesetzes vor. 

Das Gesetz gilt für alle Verträge über die Bereitstellung eines digitalen Produkts, die ab dem 1.1.2022 geschlossen werden. 

Wertung

Das Gesetz nimmt nun eine eigene Zuordnung (Vertragstyp) des Rechts zu digitalen Produkten vor. Damit ist z. B. nicht mehr wichtig, ob Verträge über Software as a Service (SaaS) dem Mietrecht unterliegen oder nicht. Ob das notwendig war, kann dahinstehen. Das Gesetz erkennt Daten nun als Zahlungsmittel an. Zudem gibt es eine starke Vernetzung mit dem Datenschutzrecht. Die Rechte des Verbrauchers sind umfassend. Verpflichtungen zu Updates sind neu. Das Wording ist teilweise grauenvoll und lädt zum Rechtsstreit ein. Unternehmer im erfassten Business sind gehalten, Ihre Verträge überprüfen zu lassen. Das Gesetz ist komplex und enthält zahlreiche Verpflichtungen für Unternehmer. Der Steuerungsbereich über Verträge ist eng. Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.




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