Neuerungen im Staatsangehörigkeitsrecht

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Das Staatsangehörigkeitsrecht soll modernisiert und die Einbürgerung vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, dass die Einbürgerungszeit von 8 auf 5 Jahre verkürzt und die doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen wird. Dadurch soll schneller eine gleichberechtigte Teilhabe der Ausländer, insbesondere eine politische Teilhabe durch aktives und passives Wahlrecht auf Ebene des Bundes, des Landes und der Kommunen erreicht werden.

Geplant ist, dass die Änderungen am 01.04.2024 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen sind folgende:

-§ 4 Abs.2 StAG, wenn ein Elternteil 5 Jahre seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt ein Kind bei Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

-die Optionspflicht nach § 29 StAG, wonach Kinder mit Vollendung des 21.Lebensjahres sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, entfällt vollständig.

-bei der Lebensunterhaltssicherung werden Ausnahmen benannt (§ 10 Abs.1 Nr.3 StAG) und zwar ist der Lebensunterhalt auch gesichert, wenn jemand innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach zuvor genannter Maßgabe erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt.

-ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache und Vorlage eines B1 Zertifikats, gemäß § 10 Abs.4a StAG wird neu geregelt, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte das Spracherfordernis darauf beschränkt werden kann, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder ihm dauerhaft wesentlich erschwert ist.

- Ausschlussgründe für die Einbürgerung werden neu am Ende von § 10 Abs.1 genannt. Dies sind antisemitisch, rassistisch, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen, die mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die BRD unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen.

-§ 25 StAG entfällt. Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen wollen, müssen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr beantragen, da die doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen wird.



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