Schuldenhaftung der Ehepartner nach deutschem Recht

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Eine Argentinierin und ein Spanier haben in Deutschland geheiratet und leben in Deutschland. Der Ehemann hat sich vor vier Jahren selbständig gemacht und hierfür einen Kredit in Höhe von 80.000 € aufgenommen. Das Geschäft läuft nicht wie erwartet und er kann den Kredit nicht mehr zurückzahlen. Die Ehefrau hat den Kreditvertrag nicht mit unterschrieben und auch keine Bürgschaft abgegeben. Haftet die Ehefrau trotzdem für die Schulden ihres Mannes?

Die Antwort der Frage richtet sich nach der Ordnung der Vermögensverhältnisse in der Ehe und dem auf die Ehe anwendbaren Güterrecht. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung beide in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, kommt deutsches Güterrecht zur Anwendung.

Wenn durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart war, findet auf Ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht statt.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (siehe § 1363 Abs.2 Satz 1 BGB).

Dies bedeutet entgegen weit verbreiteter Ansicht, dass es keine gemeinsame Vermögensmasse gibt. Die Vermögen jedes Ehegatten werden durch Heirat kein gemeinsames Vermögen. Während der Ehe bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwalten und auch nutzen darf. Allein bei Auflösung der Ehe erfolgt ein Ausgleich untereinander des während der Ehe erzielten Zugewinns (=Vermögenszuwachs). Jeder Ehegatte ist daher für sein eigenes Vermögen selbst verantwortlich und haftet grundsätzlich auch für Schulden des anderen nicht. Anderes gilt nur, wenn die Ehepartner durch Vertrag gemeinsames Vermögen erworben haben, zum Beispiel den Kauf einer gemeinsamen Eigentumswohnung, dann können die Ehepartner selbstverständlich die Eigentumswohnung gemeinsam nutzen und auch verwalten. Gleiches gilt, wenn gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen worden sind, zum Beispiel durch die Unterzeichnung eines Kreditvertrags. Nur in diesem Fall kommt eine gemeinsame Schuldenhaftung in Betracht.

Wenn durch die Ehefrau kein Kreditvertrag unterschrieben und auch keine Bürgschaft übernommen wurde, haftet daher die Ehefrau für die Schulden des Ehemannes nicht.


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