Neues Baurecht zum 01.01.2018

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Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Regelungen zum Bauvertragsrecht wurden erstmals auch neue Regelungen explizit zum Architektenvertrag/Ingenieurvertrag in das BGB aufgenommen. Diese finden sich nun in §§ 650p und 650q BGB n. F. Hintergrund der Reform war u. a., dass das allgemeine Vertragsrecht in Teilen nicht auf Architekten- und Ingenieurleistungen zugeschnitten ist. Nach den neuen Regelungen des § 650p BGB wird der Unternehmen durch einen Architekten- und Ingenieurvertrag nunmehr verpflichtet, diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und der Ausführung des Bauwerks erforderlich sind, um vereinbarte Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Da es inhaltlich um die Planung für die Ausführung eines Bauwerks geht, sind Aufträge zur Bauleitplanung, Landschaftsplanung nicht umfasst. Hingewiesen wird mit diesem Artikel auf explizit folgende neue Regelungen (nicht abschließend):

Sonderkündigungsrecht gemäß § 650rI BGB

Der Gesetzgeber unterscheidet nunmehr im Rahmen von Architekten- und Ingenieurverträgen zwischen der Zielfindungsphase und der Planung (=Realisierungsphase). Im Rahmen der Zielfindungsphase schreibt § 650pII BGB vor, dass der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele erstellt. Diese Planungsunterlage muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen. Der Auftraggeber kann mit diesen Unterlagen verbindlich entscheiden, ob er sein Vorhaben mit diesem Planer realisieren möchte oder nicht. Sofern dies nicht der Fall ist, hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 650r I BGB). Parallel dazu kann der Architekt den Auftraggeber bereits mit Vorlage der Planungsunterlagen und der Kostenschätzung unter Fristsetzung zur Zustimmung auffordern. Weigert sich der Auftraggeber, hat der Architekt ein eigenes Sonderkündigungsrecht (§ 650r II BGB).

Außerordentliches Sonderkündigungsrecht gemäß § 648a BGB

Die neuen Regelungen sehen für Werkverträge ein explizit geregeltes außerordentliches Sonderkündigungsrecht gem. § 648a BGB n.F. vor. Bisher war zwar mit Rückgriff auf die Regelung des § 649 Satz 1 BGB a. F. eine außerordentliche Kündigung des Vertrages bereits möglich. Dies war jedoch mit einer Vergütungspflicht von mindestens 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verbunden. Zudem gab es stets Streit um die „ersparten Aufwendungen“ für Leistungen, die bisher nicht erbracht wurden. Man stritt sich zudem über die Darlegungs- und Beweislast und zahlreiche Einzelpositionen.

Die neue Regelung des § 648a BGB beschränkt diesen Anspruch auf Vergütung nun auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes.

Anordnungsrechte des Auftraggebers

Gem. § 650b BGB besteht zudem nun ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers. Diese Änderungsbefugnis sieht eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, vor. Der Unternehmer ist hier verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Die Anordnung ist in Textform zu fassen, also per Papier, Fax oder E-Mail. Der Gesetzgeber geht von einer Nichtigkeit aus, wenn die Textform nicht erfüllt wird. Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Das Anordnungsrecht des Bestellers ist also an die Grenze der Zumutbarkeit gebunden. 

Diese Regelung ist für den jeweiligen Einzelfall auslegungsfähig und entsprechend unbestimmt, weil der Gesetzgeber die Vielzahl von Fallgestaltungen nicht sinnvoll detaillierter regeln kann. Hier stellt sich bereits grundlegend die Frage, ob diese 30 Tage Frist im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden kann oder bindend ist. Aufgrund der engen Taktung von Terminplänen und der Notwendigkeit, Lieferzeit für Baumaterial einzuhalten, stellt sich bereits jetzt diese Notwendigkeit einer einzelfallorientierten Abänderung in der Praxis. Des Weiteren ergeben sich bei nach Unternehmerketten Problematiken, da für jeden Subunternehmer eine eigene 30 Tagesfrist läuft.

Anspruch des Architekten auf Teilabnahme:

Nach der bisherigen Regelung in § 640 I BGB hat der Unternehmer lediglich einen Anspruch auf Schlussabnahme. Ein Anspruch auf Teilabnahme musste also bisher individualvertraglich vereinbart wer- den (§ 641IS.2 BGB). Das führte nicht selten zu Unbilligkeiten, wenn der Architekt die Vollarchitektur der Leistungsphasen 1-9 der HOAI schuldete und die letzte Leistungsphase erst Jahre nach Abschluss der eigentlichen Baumaßnahmen abgeschlossen war. Nach der neuen Regelung des § 650s BGB besteht nunmehr ein Anspruch des Architekten/Ingenieurs auf Teilabnahme nach Abnahme der Leistung des letzten bauausführenden Unternehmers. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch mit allen Abnahmewirkungen (also Beginn der Verjährungsfrist, Gefahrübergang, Beweislastumkehr). Der Teilabnahmeanspruch bezieht sich auf das einmalige Recht, wenn der letzte Bauunternehmer die Abnahme erhalten hat. Das ist aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen.


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