Neues Bundesjagdgesetz (BJagdG) 2021? - Zum Referentenentwurf v. 13.7.2020 - Teil 1

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Seit 13.7.2020 liegt der Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eines "Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes" vor. 

I. Ziele des Entwurfs

Ziel des Entwurfs ist u. a. die bundeseinheitliche Regelung von Anforderungen an Büchsenmunition bezüglich ihrer Bleiabgabe an Mensch und Umwelt und ihrer Tötungswirkung. Weiteres Ziel ist die Vereinheitlichung der Prüfungsvoraussetzungen für die Jäger-und Falknerprüfung. Des Weiteren geht es um die Einführung eines Schießübungsnachweises. Schließlich soll es vor dem Hintergrund des Waldumbaus um den Ausgleich zwischen Wald und Wild dort gehen, wo zu hohe Wildbestände eine Naturverjüngung behindern. Das soll eine Naturverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. So zumindest die Abschnitte "Problem und Ziel" und "Lösung" des Entwurfs.

II. Die Änderungen im Jagdrecht

1. § 1 Abs. 2 S. 3 des Entwurfs

a. Inhalt

Zum Thema Hege heißt es dort: „Sie soll insbesondere eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“ Dieser Satz hat weitreichende Folgen. Der Entwurf präferiert damit in aller Deutlichkeit die Fortwirtschaft. Nach der Gesetzesbegründung sind es zu hohe Schalenwilddichten, die einen Wiederaufbau des Waldes nach dessen Zerstörung in Folge des Klimawandels durch Dürre, Stürme oder Schädlinge gefährden.

b. Kritik

Die Ergänzung passt nicht ins BJagdG. Danach dient die Hege dem Ziel eines artenreichen Wildbestands. Und hinsichtlich von Wildschäden galt bislang das Vermeidungsprinzip. Wenn nun ganz bewusst auf Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann, kann das nur eine Konsequenz haben: die einer verstärkten Bejagung von Schalen- und hier insbesondere von Rehwild. Insofern handelt es sich um eine "Rehwildklausel", die die Weichen für einen (erneuten) verstärkten Abschuss von Rehwild stellt. Die verstärkte Bejagung von Rehwild soll folglich die Versäumnisse bei Klimawandel und Waldbau kompensieren; ein absurder Gedanke.

2. § 15 Abs. 5 bis 13 des Entwurfs

a. Inhalte

Die Vorschrift regelt in Zukunft bundeseinheitlich die Prüfungsthemen sowie den Ablauf des schriftlichen Teils und des mündlich-praktischen Teils der Prüfung. Beim Büchsenschießen auf eine bewegliche Scheibe sind auf eine Distanz von 45 bis 65 Metern bei fünf Schüssen mindestens zwei Treffer erforderlich. Und beim Flintenschießen sind mindestens drei von zehn Tonscheiben oder Kipphasen zu treffen. Neu ist nach Abs. 13 ein obligatorischer Schießnachweis bei Gesellschaftsjagden. Die Länder können darüber hinausgehende Regelungen schaffen.

b. Kritik 

Die Regeln entsprechen überwiegend den aktuellen Anforderungen der Länder. Die prüfungsrelevanten Mindesttreffer auf bewegliche Ziele von 2 bzw. 3 Treffern, ist die Minimalanforderung. Ob das sinnvoll ist, ist fraglich. Den Schließnachweis werden waidgerechte Jagdgenossen eh führen. Im Übrigen sagt er nichts über die Fähigkeiten des Schützen, sondern nur über die Bedienung des Abzugs aus. 

3. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

a. Inhalt

Die Vorschrift versechsfacht die Mindesthaftpflichtsumme für Jäger auf 3 Mio. €. 

b. Kritik

Die Haftpflichtsumme liegt noch unter der Deckungssumme üblicher Anbieter.

Artikel wird mit "Teil 2" fortgesetzt!



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