Neues EuGH Urteil vom 26.03.2020 zum Widerruf von Kreditverträgen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der EuGH stellt sich mit neuem Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) gegen die bisherige bankenfreundliche Rechtsprechung des BGH. 

Verbraucher könnten nun doch nahezu jeden Kreditvertrag (Immobilienkredit, Darlehen, Autokredit oder Leasingvertrag) widerrufen. Auch Autokäufer, die ihren Kauf über ein Darlehen finanziert haben und sich nun hiervon lösen möchten, sollten ihren Kreditvertrag prüfen lassen.

Konkret geht es um diese Widerrufsinformation, welche in tausenden Verträgen seit dem 10. Juni 2010 verwendet wird:

„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angäben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat ..."

Der EuGH hat hierzu im Wesentlichen festgestellt, dass der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB eine für den Verbraucher nicht zumutbare „Verweisungskette“ enthält. Dies deshalb, da § 492 Abs. 2 BGB seinerseits wieder auf die Regelungen des Art 247 § § 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrerseits wiederum auf Regelungen des BGB verweisen (eine sog. "Kaskadenverweisung").

Nach Ansicht des EuGH genügt daher eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eine Verweisungskette enthält, nicht den Anforderungen an eine "klare" und "prägnante" Widerrufsinformation.

Unser Rat:

erbraucher, welche bislang noch skeptisch hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs waren, sollten nun diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH nutzen.

Die Kanzlei Buggenthin & Kollegen bietet hierzu bundesweit eine kostenfreie Erstberatung durch unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder besuchen Sie unsere Internetseite für weitere Informationen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dirk Buggenthin LL.M.

Beiträge zum Thema